Staatsgrenzen bewirken bisweilen merkwürdigen Veränderungen der Eigenschaften von Batterien: Was in einem Land als sicher gilt, ist keineswegs überall auf der Welt sicher. Wir erklären Ihnen, warum.
Bild 1: Das CE-Zeichen auf diesem Ladegerät für Lithiumbatterien gibt dem europäischen Verbraucher die Gewissheit, dass die Sicherheit des Geräts von einer unabhängigen Stelle überprüft worden ist.
(Bild: Varta Microbattery)
Aus rein technischer Sicht erscheint es logisch, dass eine Batterie, die in einem Land als sicher gilt, in einem anderen Land genauso sicher ist. Schließlich passieren in der Steuerschaltung eines Batteriepacks oder der Chemie der Zellen beim Überschreiten von Staatsgrenzen keine wundersamen Änderungen.
Nur gelten bei der offiziellen Politik zur Produktzertifizierung nicht nur technische Argumente. In den letzten Jahren sind die Vorschriften für Batterien weit über das hinaus angewachsen, was der weltweit akzeptierte Sicherheitsstandard IEC62133 für Batteriepacks der International Electrotechnical Commission (IEC) verlangt. Diese Zunahme der Vorschriften steht dem Wunsch der Elektronikindustrie nach einer Vereinheitlichung der Normen entgegen. Dieser Beitrag beschreibt die aktuelle globale Situation im Bereich der Zertifizierung von Batterien und zeigt einen vernünftigen Ansatz für die OEMs auf, um Kosten, Zeit und Aufwand bei der Einhaltung der Bestimmungen für batteriebetriebene Geräte gering zu halten.
Bildergalerie
Prüfergebnisse sollen gegenseitig anerkannt werden
2012 hat die Verfasserin einen Artikel veröffentlicht, der als Leitfaden für die Kunden von Varta Microbattery gedacht war. Darin wurde das so genannte CB Scheme – die gegenseitige Anerkennung von Prüfergebnissen im Sicherheitsbereich unter dem Dach der IEC – als sinnvolles und wirksames Mittel zur Vereinfachung der Produktzertifizierung bei der Entwicklung von Produkten für den Vertrieb auf der ganzen Welt oder in mehreren Regionen empfohlen.
In einem gewissen Umfang gilt das auch heute noch. Denn auch wenn das CB Scheme den Elektronik-OEMs hilft, die Vorschriften einzuhalten, läuft die Einführung neuer Bestimmungen, z.B. der jüngst veröffentlichten Standards der chinesischen und indischen Behörden, auf eine Ausweitung hinaus.
Die Einführung des CB Schemes beruhte auf dem Argument, dass Sicherheitsstandards weltweit angewandt werden können. Ein Batteriepack ist eine kompakte Energiequelle, die eingebaute Schutzeinrichtungen benötigt, um die Sicherheit beim Gebrauch, beim Transport und der Lagerung zu gewährleisten. Durch den Einsatz allgemein verstandener Elektronik kann das Verhalten der Batterie in einem großen Bereich von Betriebsbedingungen zuverlässig beherrscht werden.
Hersteller und Anwender können die Zuverlässigkeit und Sicherheit eines Batteriepacks mit Hilfe systematischer Produkttests überprüfen. Wenn die Prüfung bestanden ist, kann das Batteriepack mit dem jeweiligen nationalen Sicherheitszeichen (z.B. CE in Europa oder PSE in Japan) versehen werden. Das vertraute Kennzeichen signalisiert dem Verbraucher, dass er auf die Sicherheit des Produkts vertrauen kann (Bild 1).
In nahezu allen Fällen sind die nationalen Standards für die Sicherheit von Batterien von IEC 62133 abgeleitet worden. Tatsächlich ist die IEC der Motor langfristiger Bemühungen zur Vereinheitlichung der Industriestandards für die Sicherheit und deren Überprüfung. IEC 62133, ein einheitlicher Standard für wiederaufladbare Batterien, der im Mai 2012 in Kraft getreten ist, ist ein Beispiel für diese Entwicklung.
Da die nationalen und regionalen Bestimmungen für Batterien weitgehend den Anforderungen der globalen IEC-Standards entsprechen, ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Produkt, das die Zertifizierung in einem Land besteht, auch den Vorschriften anderer Länder entspricht.
Das CB Scheme erlaubt es den Batterieherstellern und den OEMs für Elektronik, von dieser Einheitlichkeit der Normen zu profitieren. Wenn ein Produkt zur Zertifizierung nach dem CB Scheme vorgelegt wird, kann es in einem beliebigen teilnehmenden Land geprüft werden und, wenn es die Prüfung besteht, gilt es auch in allen anderen teilnehmenden Ländern als zugelassen. Aktuell nehmen über 50 Länder am CB Scheme teil. Die Ersparnis an Zeit und Kosten sowie die Vereinfachung durch die Durchführung aller globaler Prüfungen in einem Land kann gegenüber den zahlreichen Prüfungen in allen einzelnen Ländern, in denen ein Produkt vermarktet werden soll, nicht hoch genug bewertet werden.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.