Neuerungen in der Verpackungsverordnung, Stoffverbote in Elektro- und Elektronikgeräten, Rücknahmepflichten, Ökodesignverordnungen ... wichtige Änderungen, nicht nur für die Distribution und Elektronikindustrie.
Justitia: Gerade in den letzten Monaten haben sich viele Änderungen im Produktrecht ergeben.
(Bild: Lupo, pixelio.de)
Gerade in den letzten Monaten haben sich viele Änderungen im Produktrecht ergeben und weitere stehen bevor, die für die gesamte Elektronikindus- trie, aber auch für andere Sektoren von Bedeutung sind.
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1. Deutschland
1.1 Enger geschnürtes Verpackungsrecht
Zum 1.10.2014 tritt die 7. Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft, die nunmehr Eigenrücknahmen von Verpackungen verbietet und ab 1.1.2015 Einschränkungen von Branchenlösungen vorsieht. Hintergrund ist, dass die lizensierten Verpackungsmengen stark abgenommen haben, während die gesammelten und verwerteten Mengen fast konstant sind. Das Umweltministerium hat daraus den Schluss gezogen, dass die Eigenrücknahme und die Branchenlösungen auch dazu genutzt werden, die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System zu umgehen, und die VerpackV entsprechend geändert.
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1.2 Anwendungsbereich der Elektrostoffverordnung
Seit dem 22.7.2014 gelten die Stoffverbote in Elektro- und Elektronikgeräten auch für erstmals in Verkehr gebrachte medizinische Geräte sowie für Überwachungs- und Kontrollinstrumente (wenn letztere nicht für industrielle Zwecke dienen, § 15 Abs. 2 ElektroStoffV). Weiter wurde die ElektroStoffV am 17.9.2014 geändert, um acht zeitlich befristete Ausnahmen von den Stoffverboten für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen. Diese betreffen medizinische Geräte sowie Kontroll- und Überwachungsinstrumente – und passen bestehende Beschränkungen an den Stand der Technik an. Die Änderung ist noch nicht veröffentlicht.
1.3 Neues zur ElektroG-Novelle, die 2015 in Kraft treten soll
Bereits zum 14.2.2014 sollte die Neufassung der WEEE-Richtlinie in das deutsche Recht umgesetzt sein. Nun wird die ElektroG-Novelle wohl Anfang 2015 in Kraft treten. Der Entwurf kommt nun in das parlamentarische Verfahren. Folgende Änderungen sind wesentlich:
Anwendungsbereich: Ab 2018 gilt ein offener, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich. Die Ausnahmen z.B. für Geräte in nicht unter das ElektroG fallenden Produkten, militärische Nutzungen oder ortsfeste industrielle Großwerkzeuge und ortsfeste Großanlagen gelten jedoch mit Einschränkungen fort.
Registrierung: Hersteller haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigen zu benennen und ihre sonstigen Verpflichtungen auf ihn zu übertragen.
Strengere Regulierung der Eigenvermarktung (Optierung) durch Kommunen: Die Kommunen müssen jeweils zu Beginn des Kalenderjahrs für 3 Jahre (statt bisher für 1 Jahr) für eine Gerätekategorie optieren. Die Anzeigefrist hierfür beträgt 6 (statt bisher 3) Monate. Jeder volle Container ist auch bei der Eigenvermarktung zu melden. Zugleich werden Grundlagen gelegt, um die Kommunen bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Stiftung EAR zu beteiligen.
Details zum ElektroG
Das ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) verfolgt den Schutz der Umwelt und Gesundheit sowie die Schonung der natürlichen Ressourcen. Dahinter steht die Vermeidung von Abfällen, die Reduzierung von Abfallmengen und das Verbot zur Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe.
Das Ziel des ElektroG ist die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Entsorgung und Verwertung von Elektroaltgeräten durch die Hersteller, Importeure oder Händler. Das Elek- troG besagt, dass Unternehmen erst dann Elektrogeräte verkaufen dürfen, wenn sie diese vorher bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) registriert haben und über eine sogenannte WEEE-Registrierungsnummer verfügen. //MK
Steigerung der Sammelquoten: Die Sammelziele werden von 4kg/Einwohner/Jahr in 2016 (auf 45%) und in 2019 (auf 65%) angehoben; Bezugspunkt ist das durchschnittliche Gewicht der in den letzten 3 Jahren in Verkehr gebrachten Geräte.
Stand: 08.12.2025
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Änderung der Sammelgruppen: Ab 2018 soll es im Hinblick auf das Recycling nur noch 6 (statt 10) Sammelgruppen geben:
1: Wärmeüberträger
2: Bildschirmgeräte
3: Gasentladungslampen
4: Großgeräte und Nachtspeicherheizgeräte
5: Kleingeräte und kleine Geräte der IT- und TK-Technik
6: die neu aufgenommenen Photovoltaikmodule.
Rücknahmepflichten des Handels: Das neue ElektroG sieht Rücknahmepflichten für gleichartige Altgeräte beim Neukauf (1:1-Rücknahmepflicht) und von „Großvertreibern“ (Verkaufsfläche > 400 Quadratmeter) für sehr kleine Altgeräte vor (Kantenlänge < 25 cm; 0:1-Rücknahmepflicht).