BattDG Batterie-Durchführungsgesetz: Änderungen und Abweichungen zur EU-Verordnung

Von Margit Kuther 3 min Lesedauer

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Am 11. September 2025 wurde die überarbeitete Fassung des Batterie-Durchführungsgesetzes (BattDG) verabschiedet. Doch es bleiben viele offene Fragen. Der Fachverband der Bauelemente-Distribution informiert.

Das neue Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG): löst das bisherige Batteriegesetz (BattG) ab und bringt einige Änderungen mit sich.(Bild:  Ral27-e / KI-generiert /  Pixabay)
Das neue Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG): löst das bisherige Batteriegesetz (BattG) ab und bringt einige Änderungen mit sich.
(Bild: Ral27-e / KI-generiert / Pixabay)

Das neue Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG) sollte ursprünglich am 18. August 2025 das bisherige Batteriegesetz (BattG) ablösen. Aufgrund des Regierungswechsels und der parlamentarischen Sommerpause verzögerte sich das Verfahren.

Ziel des BattDG ist die nationale Umsetzung und Präzisierung der seit Februar 2024 geltenden EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Am 11. September 2025 wurde das BattDG nun in der vom Umweltausschuss überarbeiteten Fassung durch den Bundestag verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird kurzfristig – spätestens im Oktober – erwartet. Das neue Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und ersetzt das seit August ausgelaufene BattG.

Was das BattDG regelt

„Die Verabschiedung des BattDG ist ein wichtiger Schritt. Viele unserer Mitgliedsunternehmen hatten offene Fragen zur praktischen Umsetzung, die auch im Competence Circle intensiv diskutiert wurden. Nun kommen wir der nationalen Umsetzung der EU-Vorgaben zu Produktion, Kennzeichnung, Entsorgung und Recycling von Batterien einen entscheidenden Schritt näher“, erklärt Andreas Falke, Geschäftsführer des FBDi. Die EU-Verordnung regelt unter anderem:

  • Beschränkungen für gefährliche Stoffe
  • Anforderungen an Design und Kennzeichnung
  • Konformitätsbewertung und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
  • Sammlung und Behandlung von Altbatterien

Wesentlichste Änderungen im BattDG

Ausführliche Informationen sind auf ‚Das Batteriegesetz‘ nachlesbar. Die wichtigsten Punkte sind:

  • § 22 BattDG-E bleibt erhalten: Die Pflicht zur Meldung der Zuweisung an Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH) wird beibehalten.
  • Sicherheitsleistung: Die Kalkulationsgrundlagen für die Sicherheitsleistung durch OfH bleiben unverändert gegenüber dem Referentenentwurf.
  • Optierung durch ÖrE: Öffentliche Entsorgungsträger (z. B. Recyclinghöfe) können sich auf Antrag für mindestens zwei Jahre von der Andienungspflicht für Starter- und Industriebatterien befreien lassen.
  • Keine Plattformhaftung: Online-Marktplätze wie Amazon und eBay tragen in Deutschland keine Sorgfaltspflichten für die EPR-Konformität ihrer Händler.
  • Batteriekommission statt Gemeinsamer Stelle: Eine Kommission mit zwölf Interessenvertretern (Hersteller, Händler, OfH, Entsorger, Umweltverbände etc.) soll im ersten Schritt Empfehlungen an die zuständigen Behörden aussprechen – ohne hoheitliche Funktion.

Abweichungen zur EU-Verordnung 2023/1542

Das BattDG setzt die EU-Vorgaben nicht 1:1 um, sondern modifiziert sie teils erheblich:

  • Keine „Visible Fee“: Die Ausweisung von EPR-Kosten an Verkaufsstellen entfällt in Deutschland.
  • Plattformpflichten eingeschränkt: Anders als in anderen EU-Staaten müssen deutsche Online-Marktplätze keine Händler-Compliance überwachen.
  • Rücknahme durch Wertstoffhöfe freiwillig: Die Beteiligung an der Rücknahme von Industrie-, Starter- und Fahrzeugbatterien ist optional.
  • Gewinnbringende Rücknahme erlaubt: Altbatterien dürfen wirtschaftlich verwertet werden – trotz bereits entrichteter Herstellerbeiträge.
  • Pfandregelung: Ein Pfand von 7,50 € auf Starterbatterien bleibt bestehen.
  • Erweiterte Rücknahmepflicht: Hersteller müssen künftig alle Altbatterien ihrer jeweiligen Kategorie zurücknehmen – nicht nur die selbst in Verkehr gebrachten.

Details zum Fachverband der Bauelemente-Distribution (FBDi)

Der in 2003 gegründete FBDi e.V. ist eine etablierte Größe in der deutschen Verbandslandschaft und bündelt die Interessen seiner Mitglieder aus der Distribution, die rund drei Viertel des Umsatzvolumens elektronischer Komponenten in Zentral-Europa (DACH) vertreten. Dabei überblickt er die gesamte Wertschöpfungskette der Elektronik.

Neben der Aufbereitung und Weiterentwicklung von Daten zum zentraleuropäischen Distributionsmarkt erzeugen Competence-Teams zu wichtigen Themen der Regulatorik in der Elektronikindustrie (u.a. CE, Richtlinien und Verordnungen) eine hohe marktnahe Kompetenz. Diese qualifiziert den FBDi zum gefragten Partner für Politik, Elektronik-Hersteller und -Kunden.

Über die Mitgliedschaft im internationalen Distributionsverband IDEA erfolgt der Austausch mit anderen Verbänden auf europäischer Ebene.

Die Mitgliedsunternehmen (Stand Juli 2025):

Mitglieder: Acal BFi Germany; AL-Elektronik Distribution; Alfatec; Arrow Electronics; Avnet EMEA; Beck Elektronische Bauelemente; Blume Elektronik Distribution; Bürklin Elektronik; CODICO; Conrad Electronic; DACOM West; Distrelec; Ecomal Europe; Endrich Bauelemente; EVE; Future Electronics Deutschland; Glyn; Gudeco Elektronik; Haug Components Holding; Hy-Line Holding; JIT electronic; Kruse Electronic Components; MB Electronic; MEDI Kabel; Memphis Electronic; Menges Electronic; MEV Elektronik Service; mewa electronic; Mouser Electronics; Multi-Bauelemente-Service; Neumüller Elektronik; pk components; Püplichhuisen; Rotima GmbH; RS Components; Rutronik Elektronische Bauelemente; Schukat electronic; SEMITRON; SE SPEZIAL ELCTRONIC; TTI Europe; WDI.

Fördermitglieder: TDK Europe, Recom. (mk)

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