Distributoren und EMS-Dienstleister geben Bauteile weiter, deren Endverwendung sie selten kennen. Kommt ein Chip später an einem Ort an, an dem er nie sein durfte, fragen die Ermittler nach Einstufung, Verträgen und Zuständigkeiten. Ein Gastkommentar aus Sicht der Strafverteidigung.
Andreas Grözinger: „Im Artikelstamm sollte erkennbar sein, wer eine Einstufung übernommen oder geändert hat und auf welchem Stand der Herstellerangabe sie beruht.“
(Bild: Andreas Grözinger)
Ein Distributor übernimmt für ein Bauteil die Einstufung aus dem Datenblatt des Herstellers, pflegt sie in den Artikelstamm und liefert das Bauteil über Jahre an einen Broker in Asien. Der Hersteller hat die Einstufung zwischenzeitlich geändert, im Artikelstamm steht noch die alte. Fragt die Behörde später nach dieser Position, kann im Unternehmen oft niemand sagen, wer die Angabe wann geprüft hat. Ob am Ende ein Bußgeld, ein Strafverfahren oder gar nichts steht, entscheidet sich dann an Stammdaten, die lange vor der Anfrage entstanden sind.
Die Einstufung liegt beim Unternehmen
Güter mit doppeltem Verwendungszweck, also Waren, Software und Technologie, die zivil und militärisch nutzbar sind, regelt die Verordnung (EU) 2021/821. Wer eines der in ihrem Anhang I gelisteten Güter aus der EU ausführt, braucht nach Art. 3 Abs. 1 eine Genehmigung. Für die Elektronik ist vor allem die Kategorie 3 „Allgemeine Elektronik“ einschlägig. Unter der Nummer 3A001 stehen dort bestimmte integrierte Schaltungen und andere elektronische Bauelemente, die nur bei bestimmten technischen Leistungsmerkmalen erfasst sind.
Maßgeblich sind technische Parameter. Die Warentarifnummer ist nach den Hinweisen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in der Regel kein eindeutiges Kriterium, und das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA ist eine unverbindliche Hilfe. Wer unsicher ist, kann beim BAFA eine Auskunft zur Güterliste beantragen. Sie bestätigt, dass ein Gut nicht gelistet ist, und sagt nichts über Embargos oder den konkreten Empfänger.
In der Distribution wird die Einstufung meist vom Hersteller übernommen. Das ist vertretbar, solange im Artikelstamm steht, woher die Angabe kommt, von wann sie stammt und wer sie geprüft hat. Anhang I wird regelmäßig geändert, inhaltlich zuletzt mit Wirkung vom 15. November 2025 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003. Die nächste Änderung hat die Kommission am 14. September 2026 angenommen. Sie gilt erst, wenn sie im Amtsblatt veröffentlicht ist. Eine Einstufung ohne Datum lässt sich im Ernstfall kaum verteidigen. Angaben nach US-Recht, etwa die ECCN aus dem Datenblatt, gehören zu einem eigenen Rechtskreis und ersetzen die Prüfung nach EU-Recht nicht.
Auch ungelistete Bauteile können genehmigungspflichtig werden. Nach Art. 4 der Verordnung gilt das etwa, wenn die Behörde den Ausführer unterrichtet, dass die Ware für eine militärische Endverwendung in einem Land unter Waffenembargo bestimmt sein kann. Weiß der Ausführer selbst von einer solchen Bestimmung, muss er die Behörde unterrichten, die dann über die Genehmigungspflicht entscheidet. Gegenüber Russland verbietet Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 die Lieferung gelisteter Bauteile grundsätzlich, unabhängig vom Ursprung, mit wenigen Ausnahmen und Genehmigungsmöglichkeiten für eng umschriebene Zwecke. Art. 2a erweitert das Verbot auf die Güter des Anhangs VII. Hinzu kommt die Liste gemeinsamer Güter mit hoher Priorität, die die EU mit den USA, Großbritannien und Japan abgestimmt hat. Sie führt an erster Stelle integrierte Schaltungen und erfasst damit viele Standardbauteile, die in keiner Dual-Use-Liste stehen. Wer solche Positionen führt, sollte sie im System kennzeichnen, weil daran weitere Pflichten hängen.
Was die No-Russia-Klausel leistet
Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 schreibt seit März 2024 vor, dass Ausführer bestimmter Güter ihren Abnehmern in Drittländern die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen. Für die Elektronik zählt vor allem die gemeinsame Prioritätsliste, die in Anhang XL umgesetzt ist. Für Abnehmer in den in Anhang VIII genannten Partnerländern gilt die Pflicht nicht. Für den Vertragsbestand eines Distributors helfen die FAQ der EU-Kommission weiter. Danach genügt eine wirksam einbezogene Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und bei Verträgen, bei denen alle Beteiligten in der EU ansässig sind und in der EU geliefert wird, ist sie nicht vorgeschrieben.
Die Klausel verhindert keine Umleitung. Sie schafft eine dokumentierte Zusage des Kunden. Nach Art. 12g Abs. 3 muss der Vertrag für den Fall eines Verstoßes außerdem angemessene Abhilfen vorsehen, wozu ausdrücklich vereinbarte Lieferstopps und Beendigungsrechte gehören können. Weigert sich ein Abnehmer, sie zu akzeptieren, sollte nach den Kommissions-FAQ nicht geliefert werden. Nach der Musterklausel der Kommission bemüht sich der Käufer außerdem nach besten Kräften, dass auch seine eigenen Abnehmer den Zweck der Klausel nicht unterlaufen, und richtet dafür eine Überwachung ein. Bei Brokern und Wiederverkäufern, über deren Abnehmer der Distributor nichts weiß, sollte er sich diese Überwachung zumindest beschreiben lassen.
Für Waren aus Anhang XL und inzwischen auch aus Anhang XLVIII verlangt Art. 12gb zusätzlich eine dokumentierte Risikobewertung und darauf abgestimmte Kontrollen. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass auch kontrollierte Gesellschaften außerhalb der EU, die mit solchen Gütern handeln, diese Anforderungen erfüllen. Distributoren mit eigenen Vertriebsgesellschaften in Asien müssen deshalb auch deren Prozesse kennen und überwachen.
Stand: 08.12.2025
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Einstufungsfehler und Zuständigkeiten
Wer vorsätzlich gegen ein EU-Sanktionsverbot oder die Genehmigungspflicht der Dual-Use-Verordnung verstößt, macht sich nach § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) strafbar. Fahrlässige Verstöße sind überwiegend Ordnungswidrigkeiten nach § 19 AWG. Ein Klassifizierungsfehler, der auf einer übernommenen und nicht überprüften Herstellerangabe beruht, ist für sich genommen kein Vorsatz. Betrifft er eine gewöhnliche Genehmigungspflicht nach der Dual-Use-Verordnung (§ 18 Abs. 5 AWG), bleibt es für die Strafbarkeit bei der Vorsatzschwelle. Verstößt die Lieferung dagegen gegen die Russland-Sanktionen und betrifft sie gelistete Dual-Use-Güter, kann nach § 18 Abs. 8a AWG schon Leichtfertigkeit genügen. Vorsatz kommt in Betracht, wenn eine handelnde Person wusste, dass die Angabe veraltet oder zweifelhaft ist, und trotzdem geliefert hat.
Wer beurteilen will, wann ein Sanktionsverstoß strafbar wird, muss deshalb rekonstruieren, was die handelnden Personen im Zeitpunkt der Lieferung wussten und was sich ihnen hätte aufdrängen müssen. Im Artikelstamm sollte deshalb erkennbar sein, wer eine Einstufung übernommen oder geändert hat und auf welchem Stand der Herstellerangabe sie beruht.
In vielen Elektronikunternehmen verteilt sich die Exportkontrolle auf Produktmanagement (Einstufung), Stammdatenpflege, Vertrieb und Auftragsabwicklung, ohne dass schriftlich geregelt ist, wer welche Prüfung verantwortet. Ermittler rekonstruieren die Verantwortung dann aus E-Mails und Systemprotokollen. Für Genehmigungsverfahren verlangt das BAFA zudem einen Ausfuhrverantwortlichen aus Geschäftsführung oder Vorstand, der gegenüber dem BAFA persönlich verantwortlich ist. Fehlt eine klare Aufgabenverteilung, kommt eine Geldbuße gegen die Geschäftsführung nach § 130 OWiG in Betracht. Voraussetzung ist eine Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Gegen das Unternehmen selbst kommt eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht.
Fazit
Niemand in der Elektronikbranche kann den Weg jedes Bauteils bis zum Endkunden verfolgen. Prüfbar ist dagegen, ob Einstufung und Vertragsklausel nachvollziehbar dokumentiert sind und wer für Einstufung und Freigabe zuständig ist. Wo das fehlt, landet die Verantwortung schnell bei einzelnen Mitarbeitern und bei der Geschäftsführung. Eine strafrechtliche Einschätzung ist vor allem dann sinnvoll, wenn sich bei der Überprüfung des Artikelstamms zeigt, dass bereits auf veralteter Grundlage geliefert wurde. (mk)
*Dr. Andreas Grözinger ist Fachanwalt für Strafrecht und Partner bei Gercke Wollschläger in Köln. Er verteidigt Unternehmen und Führungskräfte in Wirtschaftsstrafverfahren, unter anderem im Außenwirtschafts- und Sanktionsrecht. Er ist Herausgeber des Fachblogs ccompliance, Lehrbeauftragter im LL.M. Wirtschaftsstrafrecht der Universität zu Köln und Mitautor des Heidelberger Kommentars zur StPO und des Münchener Anwaltshandbuchs Strafverteidigung.