Recht

Wem gehört Software?

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AGB-rechtliche Besonderheiten

Obwohl es den Grundsatz der Vertragsfreiheit gibt, können Verträge nicht jenseits aller gesetzlichen Vorgaben geschlossen werden. Besonders zu beachten ist, das vertragliche Regelungen, „die in einer Vielzahl von Verträgen“ verwendet werden, den AGB-rechtlichen Grundsätzen der §§ 305 ff. BGB unterfallen. Eine der wichtigsten Regelungen dort ist § 307 Abs. 2 BGB, wonach eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung:

  • 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  • 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.

Diese hier genannten wesentlichen Grundgedanken müssen also den gesetzlichen Regelungen des Vertragstyps entsprechen, an dem sich die Vertragspartner orientieren. Im Zweifel sind daher alle vertraglichen Regelungen einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen, will man nicht Gefahr laufen, dass ein Gericht im Streitfall einzelne Regelungen, z.B. die Haftungsklausel oder die Gewährleistungsklausel aufhebt. Viele Unternehmen gehen zudem davon aus, dass deren Standardverträge nicht dem strengen AGB-Recht unterfallen, solange sie nicht als Kleingedrucktes verwendet und von beiden Vertragsparteien handschriftlich unterzeichnet werden: diese Ansicht ist falsch, denn AGB-Klauseln liegen schon dann vor, wenn sie in mehreren Verträgen in der immer gleichen Weise verwendet werden (klassischer Fall der „Standardverträge“). So ist es beispielsweise unzulässig, in AGB-Verträgen die Gewährleistungszeit auf unter ein Jahr festzusetzen oder die Haftung für fahrlässiges Verhalten auszuschließen.

Wichtige Gliederungspunkte eines Lizenzvertrages

Falls also die Rechteübertragung an Software zwischen zwei Vertragspartnern geregelt werden soll, gibt es unterschiedlichste Ausgestaltungen, je nach zugrunde liegender Vertragsart und gewolltem Inhalt. Folgende Punkte sollten aber in jeder Vereinbarung über Nutzungsrechte eine inhaltliche Gestaltung finden und ggf. zwischen den Vertragsparteien besprochen werden:

  • Definition des Vertragsgegenstandes
  • Pflichten des Lizenzgebers
  • Pflichten des Lizenznehmers
  • Laufzeit und Kündigungsrechte
  • Vergütung
  • Einräumung von Nutzungsrechten
  • Einschränkung der Nutzungsrechte
  • Weitergabe- und Vervielfältigungsverbote
  • Umarbeitung der Software
  • Regelungen zum Quellcode
  • Gewährleistung
  • Haftung

*Sabine Sobola ist Rechtsanwältin in der Regensburger Kanzlei Sobola & Partner. Ihr Arbeitsschwerpunt liegt auf dem Gebiet des IT-Rechts, insbesondere im Urheberrecht und Vertragsrecht. Nebenberuflich ist Frau Sobola als Lehrbeauftragte für IT-Recht an der Universität und Hochschule Regensburg tätig. Sie ist Herausgeberin und Mitautorin des Handbuches „Software- und Arbeitsverträge für die IT-Branche“, Erich-Schmidt-Verlag, und seit 2006 als Dozentin bei der DeutschenAnwaltAkademie im Rahmen der Fachanwaltsausbildung zum „Fachanwalt IT-Recht“ tätig. Kontakt: sobola@paluka.de

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