Recht

Wem gehört Software?

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Wird über die einfache Installation der Software hinaus die Software beim Kunden angepasst, liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor, da ein individuelles Element hinzukommt: Das Schwergewicht der Leistung verschiebt sich in den Bereich des Werkvertrages. Rein werkvertraglich ist der Anspruch des Kunden gegen den Softwarehersteller, wenn die Software eigens für die Bedürfnisse eines bestimmten Kunden entwickelt wird. Das individuelle Element tritt dabei in den Vordergrund.

Software kann damit unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen. Bei ASP-Leistungen ist oft noch das Mietvertragsrecht und im Bereich der reinen Kundenberatung das Dienstleistungsrecht einschlägig. In der Konsequenz finden damit alle Regelungen des BGB beispielsweise zum Mängelrecht (ehemals: Gewährleistungsrecht), dem Schadensersatzrecht und dem Verzugsrecht zur jeweiligen Vertragsart Anwendung.

Lizenzvertragsrechtliche Einordnung

Während Gegenstand des Kaufvertrages zunächst der physische Teil, etwa die CD-Rom ist, auf der die Software gespeichert ist, ist der Kauf dieses Datenträgers nur dann für den Erwerber sinnvoll, wenn er die darauf enthaltene Software verwenden darf. Diese Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt im Rahmen eines Lizenzvertrages. Obwohl das deutsche Urheberrecht den Begriff der Lizenz nicht kennt, geht man dabei davon aus, dass es sich hierbei weitgehend um die Nutzungsrechte an einem Werk handelt. Und Software stellt dann, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist, ein Werk im Sinne des UrhG (Urhebergesetz) dar.

In soweit handelt es sich bei einem Vertrag, der einen Softwarekauf regelt, um einen Rechtekauf, da der Erwerber mit dem Kauf das Recht erhält, die Software in einem bestimmtem Umfang zu nutzen. Die Einzelheiten der Nutzung sind dadurch aber noch nicht geregelt, beispielsweise, von wie vielen Personen die Software gleichzeitig genutzt werden kann.

Bei einem Werkvertrag ist schon dem Grundsatz nach nicht immer klar, welche Rechte mit der Werkerstellung übergehen sollen, gleiches gilt für einen Dienst- /oder Mietvertrag. Aus diesem Grunde sollte der Lizenzvertrag (oder die lizenzrechtlichen Regelungen in dem jeweiligen Kauf-/ Werk-/ Dienst- oder Mietvertrag) dem Vertragspartner klar die vertraglich definierten Nutzungsrechte einräumen. Der Umfang der Nutzungsrechte kann dabei u.a. ausschließlich oder nicht ausschließlich, zeitlich, räumlich und gegenständlich unbegrenzt oder begrenzt sein; er kann das Recht beinhalten, die Software zu verändern, zu verbreiten, zu vervielfältigen oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Werden die Nutzungsrechte nicht in einem Vertrag schriftlich geregelt, dann ist man auf eine Auslegungsregel, der sog. Zweckübertragungstheorie angewiesen: das UrhG geht in § 31 Abs. 5 davon aus, dass im Zweifel die Nutzungsrechte nur soweit übertragen wurden, wie es für den Zweck des Vertrages erforderlich ist. Soweit die Parteien also nichts vereinbaren, erfasst das Recht wohl im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht. Der Hersteller einer Software kann damit auch Dritten die Software verkaufen. Möchte der Erwerber hingegen ein exklusives Nutzungsrecht, wonach anderen die Nutzung der Software untersagt wird, so muss er eine diesbezügliche Regelung in den Vertrag aufnehmen.

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