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2. Kostüme am Arbeitsplatz
Auch wenn an den „tollen Tagen“ die Zahl an „Superhelden“ und „Traumfrauen“ im Büro steigt, gibt es keinen generellen Anspruch auf Verkleidung zu Karneval. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer allgemeinen Entscheidung zu Bekleidungsvorschriften (Kopftuch-Fall) bereits ausgeführt, dass ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern mit Kundenkontakt erwarten kann, sich dem Charakter des Handelsgeschäfts und dessen Kundenstamm entsprechend branchenüblich zu kleiden.
Eine solche Pflicht kann durch eine Weisung des Arbeitgebers begründet werden. So möchte ein Bankkunde über seine Geldanlage sicher nicht von einem Piraten oder der Biene Maja beraten werden. Etwaige Verkleidungen sollten vorher zwischen Unternehmensleitung und Mitarbeitern abgestimmt werden. Ist in dem Betrieb Schutzkleidung vorgeschrieben, kann diese auch nicht mit dem Clownskostüm getauscht werden.
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