Rechtliche Grundlagen Pflichten und Grenzwerte für LEDs in der Beleuchtung

Autor / Redakteur: Klaus Ludwig und Fabian Fligge * / Dipl.-Ing. (FH) Hendrik Härter |

Für LED-Hersteller, -Lieferanten und -Händler war der 1. September 2013 ein wichtiger Stichtag, denn seitdem gelten neue Anforderungen an das Ökodesign sowie die Etikettierung. Wir geben einen Überblick.

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Messen in der Ulbricht-Kugel: Die in der Ulbricht-Kugel gestreute Strahlung ist nahezu ideal diffus, sie erfüllt das Lambertsche Gesetz (auch Lambert-Verteilung genannt).
Messen in der Ulbricht-Kugel: Die in der Ulbricht-Kugel gestreute Strahlung ist nahezu ideal diffus, sie erfüllt das Lambertsche Gesetz (auch Lambert-Verteilung genannt).
(TÜV SÜD)

Die Europäische Union (EU) hat sich ein ehrgeiziges Ziel gesetzt: Bis 2020 soll es durch verschiedenste Maßnahmen gelingen, den Energieverbrauch um 20% zu senken – wohlgemerkt um 20% im Vergleich zu keinerlei Engagement während dieses Zeitraums. Mit zwei neuen Verordnungen hat die EU ab 1. September 2013 auch die Hersteller von LEDs stärker in die Pflicht genommen. Dabei steigen nicht nur die Anforderungen in puncto Ökodesign, sondern es gelten auch neue Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung.

Neue Anforderungen an das Ökodesign

Allein von den neuen Ökodesign-Vorgaben erhofft sich die EU Einsparungen beim Stromverbrauch in Höhe von 25 TWh pro Jahr verglichen mit dem Verbrauch bei gleichbleibenden Anforderungen. LED-Hersteller sollten sich bei der umweltgerechten Gestaltung von LEDs mit zwei Verordnungen beschäftigen: 244/2009/EG für ungerichtetes Licht und 1194/2012/EG für gerichtetes Licht sowie für die Betriebseigenschaften aller LED-Lampen.

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Nicht betroffen von den Verordnungen sind aktuell organische Leuchtdioden. Die Umsetzung der Verordnung 244/2009/EG erfolgt in sechs Stufen. Mit dem 1. September 2013 begann die fünfte Stufe und es gelten höhere Anforderungen an die Betriebseigenschaften für Kompaktleuchtstofflampen und Halogenlampen. LEDs müssen dabei mindestens in die Energieeffizienzklasse A fallen. Einschneidender sind jedoch die neuen schärferen Anforderungen an die Betriebseigenschaften.

Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Lampe gerichtetes oder ungerichtetes Licht abgibt, um festzustellen, welche der Verordnungen angewendet werden muss (siehe Tabelle 1). Um gerichtetes Licht handelt es sich, wenn eine Lampe mehr als 80 Prozent ihres Lichtstroms innerhalb eines Kegels von 120 Grad abgibt.

Mit der 1194/2012/EG gibt es eine weitere Verordnung, die für alle LED-Lampen gilt, selbst wenn sie in anderen Produkten eingebaut sind. Sie enthält sowohl Anforderungen an eine umweltgerechte Gestaltung als auch an eine umfassende Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern. Allerdings gibt es auch Ausnahmen wie etwa für LED-Module als Bestandteil von Leuchten, sofern weniger als 200 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden, oder wenn die LEDs einem anderen Verwendungszweck als der Beleuchtung dienen – wie beispielsweise Infrarot-Leuchten.

Die Umsetzung der Verordnung erfolgt in drei Stufen: Die erste Stufe begann wie erwähnt am 1. September 2013, die zweite wird am 1. September 2014 und die dritte und letzte am 1. September 2016 beginnen. So soll sichergestellt werden, dass die Hersteller ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um Produkte bei Bedarf neu zu konzipieren. Die Anforderungen ab der Stufe 1 sind in der Tabelle 2 dargestellt und in der Verordnung 1194/2012/EG weiter gefasst.

Welche Informationen der Hersteller liefern muss

Es werden mehr Parameter wie die Farbkonsistenz berücksichtigt, und für andere Parameter wie die Anlauf- und die Zündzeit gelten strengere Vorgaben. Außerdem wurde für manche Kategorien, wie etwa den Lampenlebensdauerfaktor oder den Lampenlichtstromerhalt, eine Übergangsfrist wurde bis zum 1. März 2014 eingeräumt. Unterschiede gibt es zwischen der 244/2009/EG und der 1194/2012/EG auch bezüglich der Energieeffizienzklasse: 1194/2012/EG fordert für LED-Lampen mit gerichtetem Licht in den ersten beiden Stufen einen Energieeffizienzindex (EEI) von 0,5 (entspricht Energieeffizienzklasse B) und ab Stufe 3, also ab 2016, einen EEI von 0,2 (entspricht Energieeffizienzklasse A+).

Gemäß Verordnung 1194/2012/EG gilt ab Stufe 2 außerdem folgende Anforderung an die Austauschbarkeit: Wenn ein genormter Lampensockel verwendet wird, der auch bei Glühlampen zum Einsatz kommt, muss die verwendete Lampe die dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen an die Kompatibilität mit Geräten erfüllen, die für die Installation zwischen dem Netz und den Glühlampen ausgelegt sind. Das ist zum Beispiel bei Dimmern der Fall.

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