Novelliertes Elektrogesetz ElektroG3: Verschärfte Kennzeichnungs- und Rücknahmepflichten für B2B-Produkte

Das novellierte ElektroGesetz ElektroG3 tritt ab 1. Januar 2022 in Kraft. Die verschärften Maßnahmen betreffen überwiegend B2B-Produkte. Der Fachverband Bauelemente Distribution informiert über neuen Pflichten für Händler und Hersteller.

Handel: Verschärfungen bei ElektroG für B2B-Produkte.
Handel: Verschärfungen bei ElektroG für B2B-Produkte.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Zu Jahresanfang 2022 soll das ‚ElektroG3‘, die Novelle des ElektroG, in Kraft treten, das die deutsche Bundesregierung im Bundesgesetzblatt Nr. 25 vom 27.5.2021 verkündet hat. ElektroG3 verfolgt zwei Hauptziele:

Zum einen die Anhebung der Sammelquote von derzeit ca. 43 auf 65 Prozent, wie es die EU mit der Richtlinie 2012/19/EU fordert. Zugleich soll es Trittbrettfahrer mit Unternehmenssitz in anderen Mitgliedsstaaten in bzw. außerhalb der EU, die nach dem ElektroG als Hersteller zu betrachten sind, aber ihren damit einhergehenden Verpflichtungen nicht nachkommen, verhindern.

Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

Die Kennzeichnung mit der bisher nur für B2C-Geräte geltenden durchgestrichenen Mülltonne wird auf B2B-Geräte ausgeweitet; diese Kennzeichnungspflicht gilt ab dem 1.1.2023 für dann erstmals neu in Verkehr gebrachte professionelle Elektro- und Elektronikgeräte.

Bei B2B-Registrierungen muss ein Rücknahmekonzept mit vorgelegt werden im Hinblick auf die spätere Altgeräteverwertung. Vor dem 1.1.2022 registrierte Hersteller von B2B-Geräten müssen ein solches Rücknahmekonzept erst bis 30.6.2022 bei der Stiftung EAR vorlegen. Zudem sind sie verpflichtet, zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe zu schaffen.

Für die Händler werden die Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte ausgeweitet auf ‚Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mind. 800 Quadratmetern, sofern sie mehrmals im Kalenderjahr oder regelmäßig Elektro- und Elektronikgeräte anbieten‘.

Händler müssen bei der Auslieferung von Neugeräten frei Haus in Privathaushalte den Endnutzer bereits bei Abschluss des Kaufvertrags darüber informieren, dass dieser sein Altgerät unentgeltlich zurückgeben kann und auch die Abholung des Geräts unentgeltlich erfolgt.

Zudem müssen Händler die Endnutzer darüber informieren, dass sie dazu verpflichtet sind, nicht vom Gerät umschlossene Batterien und zerstörungsfrei entnehmbare Lampen zu entnehmen.

Online-Händler aus Drittstaaten sind verpflichtet, ab 1.1.2023 in Deutschland Bevollmächtigte einzusetzen. Die Bevollmächtigung muss mindestens drei Monate wirksam sein und eine Garantie für die Pflichterfüllung ab 20 Registrierungen pro Bevollmächtigtem enthalten.

Neu sind auch die Definitionen ‚Betreiber eines elektronischen Marktplatzes‘ und ‚Fulfillment-Dienstleister‘, zugleich gelten für beide Akteure neue Anforderungen: Ab 1.1.2023 dürfen sie ihre Dienstleistungen nur noch für nach ElektroG korrekt registrierte Hersteller anbieten und leisten.

Auf der Webseite des finden Interessierte weiterführende Informationen externer Seiten und Leitfäden zu verschiedenen Umweltregularien wie ECHA erweitert REACh-Kandidatenliste auf 219 SVHCs, EU schützt Kunden vor unsicheren Produkten und Neue EU-Verordnung zur Marktüberwachung und Produktsicherheit.

(ID:47755081)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung.

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung