Ökodesign-Richtlinie Energieverbrauch: Das gilt ab 1. September bei Lichtquellen
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Ab dem 1. September 2021 treten gleich zwei Änderungen bei Leuchtmitteln in Kraft. Damit ändern sich auch die Energielabel. Und es kommt das Aus für die Energiesparlampe.

Die Neufassung (EU) 2019/2020 der Ökodesign-Richtlinie und die delegierte Verordnung (EU) 2019/2015, um den Energieverbrauch von Lichtquellen zu kennzeichnen, treten ab dem 1. September 2021 in Kraft. Bisher gelten innerhalb der Europäischen Union zahlreiche Regelungen und Verordnungen für Leuchtmittel.
Zum Stichtag 1. September ändern sich auch die Energielabel. Es wird nach dem Stichtag dadurch teils nicht mehr möglich sein, die Leuchtmittel mit der bislang besten Energieeffizienz der Klasse A++ wiederzufinden. Alle diese Produkte werden herabgestuft in die Klassen D bis F. Diese Umstellung ist bei vielen Produkten mit einer Pflicht zur Kennzeichnung mit dem EU-Energielabel nötig geworden. Denn die Weiterentwicklungen bei den Geräten ließen sich nicht mehr deutlich genug darstellen.
So war zuletzt die Energieeffizienzklasse A mit drei Pluszeichen in manchen Bereichen die höchste, weil irgendwann die A-Niveau-Vorgaben von den Entwicklern weit übertroffen wurden.
Es gilt eine Übergangszeit von 18 Monaten
Daher wird nun alles auf Anfang gesetzt, so schreibt es die Ökodesign-Richtlinie 2021 vor. Die alten Einstufungsklassen A bis G gelten somit wieder, es gibt keine Plus-Klassen mehr. Und nach ersten Umstellungen im Frühjahr etwa bei Waschmaschinen, Kühlgeräten, Geschirrspülern und Fernseher sind nun halt die Lichtquellen dran.
Alle bisher auf dem Markt erhältlichen Lichtquellen mit der Einstufung A++ werden vom 1. September an maximal noch die Effizienzklasse F bis D erreichen können, erläutert das Branchenportal Licht.de. Die Klassen darüber bleiben zunächst frei. Allerdings gibt es eine Übergangszeit: 18 Monate lang wird es beim Einkauf möglich sein, beide Labelvarianten im Handel zu finden.
Weiterhin zeigt eine Ampelskala in den Farben Rot bis Grün an, wie energieeffizient ein Produkt ist. Bei den Lichtquellen ist dabei angegeben, wie viele Kilowattstunden diese pro 1.000 Stunden verbraucht (kWh/1.000 h). Das neue Label hat zudem einen QR-Code, der über das Smartphone zu weiteren Informationen in einer europäischen Produktdatenbank führt.
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Energieeffiziente Beleuchtung
Aus für Energiesparlampe: Der LED gehört die Zukunft
Zwei wichtige Stichtage: 1. September 2021 und 2023
Das bestehende Regelwerk wurde nun grundlegend überarbeitet. Daraus folgt die Fortsetzung der Ausphasung von weiteren Lampen, die in zwei Etappen erfolgt. Wichtige Stichtage sind dabei der 1. September 2021 und 2023. Bereits am 25. Dezember 2019 endete die Kennzeichnungspflicht für umgebende Produkte wie beispielsweise Leuchten. Bei der Planung von neuen Beleuchtungsanlagen ist den elektrohandwerklichen Betrieben zu empfehlen, die Auswirkungen der neuen Energieeffizienzanforderungen bereits zu berücksichtigen.
Ab dem 1. September 2021 dürfen Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät, beispielsweise mit Sockel E14 oder E27, auch als sogenannte Energiesparlampen bezeichnet, nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. Gleiches gilt für lineare Halogenlampen mit Sockel R7s > 2.700 lm (entspricht etwa einer Leistung von 140 W) und Niedervolt-Halogenlampen, beispielsweise mit mit Sockel GU4, GU 5.3.
Zwei Jahre später, zum 1. September 2023, entfallen auch lineare T8-Leuchtstofflampen, wie 600 mm/18 W, 1.200 mm/36 W, 1.500 mm/58 W, und die meisten Typen der heute noch erlaubten Halogenlampen, wie zum Beispiel mit Sockel G9, G4 und GY6,35.
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Leuchtmittel
Das sind die neuen Effizienzklassen A bis G
Im Gegensatz zu Halogenlampen fallen Energiesparlampen, LED-Lampen sowie LED- Filament-Lampen und Leuchtstoffröhren oder Hochdruckentladungslampen unter das ElektroG. Sie müssen gesetzlich vorgeschrieben, separat entsorgt werden. Der Entsorgungspflichtige, beispielsweise vom Letztbesitzer zur Entsorgung beauftragte E-Handwerker, hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach §11 zu behandeln und nach §12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.
(Mit Material von dpa)
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