Normen und Richtlinien in der Lichttechnik

Die Ökodesign-Richtlinie und die Effizienz von Lampen und Leuchten

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Kompaktleuchtstofflampen und Halogenlampen

Die (EC) 244/2009 brachte mit den Stufen 1 bis 4 das Ende von herkömmlichen Glühlampen ab inzwischen 25 Watt. Mit dem 1. September 2013 begann die fünfte und aktuell gültige Stufe. Seitdem gelten höhere Anforderungen an die Betriebseigenschaften für Kompaktleuchtstofflampen und Halogenlampen. LEDs müssen dabei mindestens in die Energieeffizienzklasse A fallen. Einschneidender sind jedoch die neuen schärferen Anforderungen an die Betriebseigenschaften. Die sechste und letzte Stufe sieht noch einmal eine Verschärfung der Mindesteffizienz vor. Klarglaslampen müssen dann mindestens der Energieeffizienzklasse B (C für G9- und R7-Sockel) entsprechen. Diese Stufe 6 sollte ursprünglich zum 1. September 2016 kommen, wird aber voraussichtlich auf 2018 verschoben.

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Die (EU) 1194/2012 wird seit September 2013 in drei Stufen umgesetzt. Die aktuell gültige Stufe 2 fordert seit September 2014 für gebündelte Netzspannungsglühlampen mindestens die Effizienzklasse D, für alle anderen gebündelten Lampen mindestens B. Ab der dritten Stufe, die voraussichtlich im September 2016 in Kraft tritt, gilt dann als Mindestanforderung: für Netzspannungsglühlampen und sonstige Glühlampen Klasse B, für Hochdruckentladungslampen Klasse A (EEI max. 0,36) und für alle sonstigen Lampen A+ (EEI max. 0,2). Auch für die (EC) 245/2009 gilt aktuell die zweite von drei Umsetzungsstufen. Die dritte Stufe, die zum 1. April 2017 erwartet wird, wird dann die Mindesteffizienz bei Leuchtstofflampen auch für Metallhalogenidlampen und alle Vorschaltgeräte verschärfen.

Trotz dieser klaren Vorgaben bergen die Energieeffizienz-Richtlinien einige Unsicherheiten bzw. einigen Ermessensspielraum. Das beginnt mit den zugrundliegenden Definitionen. So definiert zum Beispiel die (EU) 1194/2012 eine Leuchtdiode (LED) als Lichtquelle, die aus einem Halbleiterbauelement mit p-n-Übergang aus anorganischem Material besteht. Eine aus einer oder mehreren Leuchtdioden bestehende Baugruppe, die umgangssprachlich als LED bezeichnet wird, ist laut EU-Definition hingegen ein „LED-Paket“. Ein „LED-Modul“ schließlich bezeichnet eine Baugruppe ohne Sockel, die mit mindestens einem LED-Paket auf einer Leiterplatte angeordnet ist. Das ist insofern von Bedeutung, als die (EU) 1194/2012 bisher auf LED-Module anzuwenden ist, nicht jedoch für LEDs und LED-Pakete im Sinne der Definition.

Das Beispiel einer LED-Taschenlampe

Als Beispiel kann die Frage nach der Anwendbarkeit der Richtlinien auf eine LED-Taschenlampe dienen: Weil die Taschenlampe batteriebetrieben arbeitet, entfällt die Kennzeichnungspflicht nach (EU) 874/2012. Bleibt die Frage, ob die (EU) 1194/2012 zu beachten ist. Das Licht ist zweifellos gerichtet. Gehäuse, Reflektor und Schalter bilden die Leuchte. Das entscheidende Kriterium ist jedoch die Lampe: Kommt ein LED-Modul zum Einsatz, ist die (EU) 1194/2012 im Normalfall anzuwenden.

Doch je nach Design der Lampe gibt es Ausnahmen. Ist das LED-Modul beispielsweise als Spezialprodukt (bei extremen Temperaturen) konzipiert und als solches mit entsprechenden Hinweisen aus Anhang I der Richtlinie gekennzeichnet. Ähnlich komplex stellt sich die Richtlinien-Situation speziell der (EU) 1194/2012 in Hinblick auf Betriebsgeräte und auf Geräte zwischen Netz und Lampen dar.

* Fabian Fligge ist Produktspezialist Licht & Multimedia bei TÜV SÜD Product Service GmbH in Garching bei München.

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