Recht Wem gehört Software?

Autor / Redakteur: Sabine Sobola* / Martina Hafner

Wer Software verkauft, programmiert oder an die Bedürfnisse seiner Kunden anpasst, ist fast täglich mit lizenzrechtlichen Fragen konfrontiert: wem gehört programmierte Software in einem Auftragsverhältnis, wer darf die Software in welchem Umfang nutzen und kann das für einen Kunden erstellte Programm künftig auch in anderen Projekten eingesetzt werden?

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Gleichgültig, ob ein Vertrag über die Überlassung von Standardsoftware, über die Anpassung von Software, über die Erbringung von Supportleistungen oder ein klassischer Lizenzvertrag vorliegt: Zunächst stellt sich bei allen Softwareverträgen die Frage, um welche Art von Vertrag es sich dabei eigentlich handelt. Denn die Vertragsart ist oft entscheidend für die Einordnung von Rechtsfolgen und Weitergabe von Nutzungsrechten im Streitfall, sofern diese im Vertrag nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden.

Entscheidend für die Einordung von Verträgen und der Bestimmung von Rechten an der Software sind grundsätzlich die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Urhebergesetzes (UrhG). Das BGB wird bei der vertragsrechtlichen Bewertung und deren Rechtfolgen z.B. bei Mängeln und der Haftung für Schäden herangezogen. Das UrhG enthält Regelungen zur Software als „Werk“ und damit der Einräumung von Rechten, insbesondere in den §§ 69a ff. UrhG.

Was ist Software rechtlich?

Zentraler Gegenstand aller Softwareverträge ist der Begriff der Software. Der Bundesgerichtshof (BGH), als höchstes deutsches Zivilgericht, hat Software bisher als Sache qualifiziert, mit dem Hinweis, dass Software an den Datenträger gebunden sei. Obwohl es seit dem im Jahre 2002 reformierten BGB viele Auslegungsprobleme rund um die Thematik „Software als Sache“ gibt und auch viele Vertreter der juristischen Literatur und Lehre diese Ansicht stets angegriffen haben: der Bundesgerichtshof hat erst 2006 im Rahmen der Auslegung eines ASP-Vertrages seine Linie bestätigt.

Wörtlich ist im Urteil niedergelegt: „Der BGH hat wiederholt entschieden, dass eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen ist, auf die je nach der vereinbarten Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist (BGHZ 143, 307, 309; 109, 97, 100 f.; 102, 135, 144; BGH Urteile vom 4. März 1997 - X ZR 141/95 - MDR 1997, 913; vom 14. Juli 1993 - VIII ZR 147/92 - NJW 1993, 2436, 2437 f.; vom 7. März 1990 - VIII ZR 56/89 - NJW 1990, 3011; vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83 - ZIP 1984, 962, 963; Beschluss vom 2. Mai 1985 - I ZB 8/84 - NJW-RR 1986, 219; vgl. auch Schweizerisches Bundesgericht BGE 124 III 456, 459). „

Auch wenn für IT-Unternehmen diese Ansicht nur schwer nachvollziehbar ist: für den Praktiker ist es ausschlaggebend, wie Verträge klar und streitvermeidend gestaltet werden können. Es ist daher sinnvoll, sich bei der Vertragsgestaltung an der Meinung der Rechtsprechung zu orientieren, da diese letztlich im Streitfalle über gegenseitige Ansprüche entscheiden wird. Es ist deshalb zu empfehlen, die Ansicht des BGH im Blick zu haben und die Vertragsarten des BGB der Vertragsgestaltung zu Grunde zu legen. Idealerweise entscheidet sich das Unternehmen, das IT-Leistungen erbringt, klar für eine im BGB geregelte Vertragsart.

Kauf-, Werk- und mietvertragliche Einordnung

Die Rechtsnatur des Vertrages über eine endgültige Überlassung von Software kann die eines Kauf- oder Werkvertrages sein und richtet sich nach dem Schwerpunkt der Leistung. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob die Software für den Einsatz bei einer Vielzahl von Kunden entwickelt wurde und ohne Modifikationen bei jedem Kunden eingesetzt werden kann, oder aber die Software individuell auf die Bedürfnisse eines Kunden zugeschnitten ist. Ist Ersteres der Fall, liegt Standardsoftware vor. Im zweiten Fall handelt es sich beim Vertragsgegenstand um Individualsoftware.

Falls nun der Gegenstand des Vertrages Standardsoftware ist, finden die Regelungen des Kaufrechts Anwendung. Installiert der Verkäufer die Standardsoftware beim Kunden, so ändert dies erstmal nichts an der Anwendbarkeit des Kaufrechts, da der Charakter des Vertrages immer noch kaufrechtlich geprägt ist. Die Installationsleistung selbst kann aber durchaus bereits als isolierte werkvertragliche Leistung eingeordnet werden, hierfür wäre dann Werkvertragsrecht anwendbar.

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