Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Bußgelder bis 80.000 Euro drohen: Hilfestellung beim Reporting für das LkSG

Von Margit Kuther 3 min Lesedauer

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Seit 1. Januar ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Es verpflichtet in Deutschland ansässige Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitenden zu menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Der FBDi bietet Hilfestellung für Unternehmen der Supply Chain beim aufwändiges Reporting an.

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: In Deutschland ansässigen Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitenden haben menschenrechtliche Sorgfaltspflichten zu erfüllen.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: In Deutschland ansässigen Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitenden haben menschenrechtliche Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Das LkSG (Deutsches Lieferkettengesetz bzw. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) wurde vom Bundestag am 11.6.2021 verabschiedet. Ziel ist ein „besserer Schutz für Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft bzw. Schutz der Rechte der Menschen, die Waren für Deutschland produzieren“.

Der Fachverband der Bauelemente-Distribution (FBDi) unterstützt seine Mitglieder und Teilnehmer entlang der Supply Chain bei der Handhabung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), das zum 1. Januar 2023 in Stufe 1 (für Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitenden) in Kraft getreten ist und ab dem 1.1.2024 in der Stufe 2 auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden betreffen wird. Weil in jedem Fall die Pflichten entlang der Lieferkette kaskadieren, sind auch kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) zu entsprechenden Angaben und der Umsetzung der Sorgfaltspflichen angehalten.

Um den Schutz der Menschen in globalen Lieferketten zu verbessern, definiert das LkSG Sorgfaltspflichten entsprechend den UN-Leitprinzipien zur Einhaltung der Menschenrechte. Im Fokus steht dabei die Einhaltung grundlegender Standards wie das Verbot von Kinder- und Sklaven-/ Zwangsarbeit. Zukünftig soll die Verantwortung der Unternehmen die gesamte Lieferkette umfassen, abgestuft nach Einflussmöglichkeiten. Dazu enthält das LkSG Sorgfaltspflichten für den unternehmenseigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer (Tier-1), und anlassbezogene abgestufte Sorgfaltspflichten für mittelbare Zulieferer, sollte das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene ‚substantiierte Kenntnis‘ erhalten.

Weltweite Sorgfaltspflicht

Wie der FBDi (Fachverband der Bauelemente Distribution) hinweist, bedeutet das: Mit Inkrafttreten des Gesetzes können betroffene Unternehmen bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht weltweit für Verstöße ihrer direkten Zulieferer wegen Missachtung von Menschenrechten und Schädigung der Umwelt vor deutschen Gerichten mit Bußgeld belegt werden. Um dem vorzubeugen, umfasst die Berichtspflicht ein angemessenes Risikomanagement für Transparenz in der Lieferkette, Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverletzungen, Abhilfemaßnahmen, Beschwerdemöglichkeiten, Reporting und Dokumentation über Maßnahmen.

Bußgelder bis 80.000 Euro

Bei Nichtbefolgung des Gesetzes drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro bzw. zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes bei mehr als 400 Mio.€ Jahresumsatz - zusätzlich zum Reputationsverlust und Ausschluss von der Vergabe für öffentliche Aufträge von bis zu drei Jahren, wobei Unternehmen die Möglichkeit einer Selbstreinigung haben. Die Überprüfung der Einhaltung des LkSG erfolgt über das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), das auch Beschwerden nachgeht und Sanktionen verhängen kann.

Vorlage zur standardisierten, digitalen Selbstauskunft

Für viele betroffene Unternehmen ist das aufwendige Reporting zur LkSG eine immense Herausforderung. Eine ideale Hilfestellung zur Überprüfung, wie Unternehmen ihrer LkSG-relevanten Berichterstattung vollständig nachkommen können, sind Fragebögen für Distributoren und Kunden. Denn schon jetzt ist eine Flut an unterschiedlichen Informationsanfragen absehbar, so dass ein einheitliches Format entlang der Lieferkette große Erleichterung bringen kann.

LkSG: Ausschnitt der Vorlage zur standardisierten, digitalen Selbstauskunft des FBDi.(Bild:  Avnet/FBDi)
LkSG: Ausschnitt der Vorlage zur standardisierten, digitalen Selbstauskunft des FBDi.
(Bild: Avnet/FBDi)

Genau hier setzt der FBDi an – um seine Mitgliedsunternehmen für die praktische Umsetzung vorzubereiten, hat der FBDi unter Federführung des Competence Teams Quality (CTQ) eine Vorlage zur standardisierten, digitalen Selbstauskunft entwickelt. Treiber dafür sind Kundenanfragen verschiedenster Formate und Strukturen, die zusehends Fragestellungen zum LkSG, CSR (Corporate Social Responsibility), EHS (Environment, Health & Safety), Compliance und anderen Themen vermischen und unter dem Aspekt der Bearbeitungszeit ausufern.

Die Vielfalt der unterschiedlichen Dateiformate und Dokumentstrukturen erhöht den manuellen Bearbeitungsaufwand erheblich und erschwert die automatisierte Bearbeitung mit Hilfe von KI (Künstlicher Intelligenz) oder RPA (Robotic Process Automation). Um dem entgegenzuwirken und eine Vereinheitlichung und Automatisierung zu ermöglichen, wurde eine Vorlage auf ein einfaches Excel-Format mit 4 Spalten verdichtet:

  • A. Question
  • B. Answer (yes/no/not applicable)
  • C. Text (Supporting Answer)
  • D. Label/Tags (Themenkategorie)
  • E. Remark (optional)

Vereinfachte maschinenlesbare Selbstauskunft

Zur Vereinfachung des aufwändigen Reportings lassen sich Fragen und deren Antworten beliebig einfügen, ergänzen, anpassen oder löschen, jeweils abhängig vom Portfolio oder der Positionierung des Mitgliedsunternehmens. Die Informationen sind übersichtlich strukturiert, lassen sich leicht nach Kategorien (Tags) sortieren, suchen, kopieren und übertragen. Die maschinenlesbare Selbstauskunft wird auf Kundenanfrage zur Verfügung gestellt, und könnte sich dort gegebenenfalls mit Hilfe von KI oder RPA (Robotic Process Automation) in ein eigenes System oder kommerzielles Portal hochladen lassen. (mk)

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