Energieeffizienz und Ökodesign, Teil 1

Die Ziele und Grundzüge der EuP-Richtlinie sowie deren Umsetzung

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Die Umsetzung der EuP-Richtlinie im Detail

Neben den oben genannten Produktgruppen starten derzeit neue Vorstudien in der Abstimmung. Details über die Abarbeitung der Vorstudien und die Entwicklung von Durchführungsmaßnahmen finden sich unter www.eup-netzwerk.de (Archiv: Vogel Business Media)

Für 15 Produktgruppen liegen bereits fertig gestellte Vorstudien vor, einige weitere werden 2009 abgeschlossen, während gleichzeitig neue Vorstudien starten (Tabelle 2). Die Ergebnisse und Zwischenergebnisse dieser Studien finden Sie im EuP Netzwerk zum Download. Da diese Vorstudien mit erheblichem Aufwand vielfältige Informationen rund um die jeweils betrachtete Produktgruppe zusammentragen (Bild 2), können sie auch über den EuP-Prozess hinaus nützliche Dienste erweisen.

Zwar dienen die Vorstudien der EU-Kommission als Grundlage für die Entwicklung von Vorschlägen für Mindestanforderungen an die Produktgruppen. Die Kommission ist aber keineswegs an diese Empfehlungen gebunden und kann den Geltungsbereich der Anforderungen unabhängig von dem der Vorstudien festlegen.

Bild 2: Status quo der Bearbeitung der verschiedenen Produktgruppen (Stand 5. März 2009) (Archiv: Vogel Business Media)

Ferner können die geregelten Aspekte mitsamt dem Anspruchsniveau und den zeitlichen Horizonten zur Umsetzung deutlich abweichen. EU-weit rechtskräftig verabschiedet ist bislang eine Verordnung zur Begrenzung der Standby- und (Schein-)Aus-Verluste. 2009 werden weitere Verordnungen folgen (Bild 2).

Praktische Konsequenzen für Hersteller und Anbieter

Sind energiebetriebene Produkte von Durchführungsmaßnahmen erfasst, müssen die Hersteller und Importeure (Inverkehrbringer) die Konformität mit einem von mehreren nach der EuP-Richtlinie zulässigen Konformitätsbewertungsverfahren prüfen. I.d.R. wird der Hersteller Messungen seiner Produkte von Messinstituten durchführen lassen. In den produktgruppenspezifischen Durchführungsmaßnahmen ist neben dem Anspruchsniveau auch festgelegt, nach welchen Messmethoden die Messungen durchzuführen sind.

Wo möglich, greift der EU-Gesetzgeber dabei auf bestehende und in der Branche etablierte Mess-Normen zurück. Es zeigte sich jedoch, dass eine Vielzahl dieser Mess-Normen angepasst oder gar neu entwickelt werden muss. Die EU-Kommission vergibt in diesem Zusammenhang entsprechende Mandate an die Standardisierungsorganisationen (CENELEC & CEN).

Die Ergebnisse der Messungen muss der Hersteller zusammen mit einer Konformitätserklärung für eine Überprüfung durch die Behörden bereithalten. Das Produkt ist vor Inverkehrbringen mit dem CE-Konformitäts-Kennzeichen zu versehen.

Bei den allermeisten energieverbrauchenden Geräten bedarf es wegen anderer bestehender Rechtssetzungen ohnehin der CE-Kennzeichnung (z.B. EMV). In diesem Fall wird folglich die Aussage des CE-Zeichens um die Erklärung der Konformität mit der entsprechenden EuP-Durchführungsmaßnahme erweitert.

Die staatlich organisierte Marktaufsicht in den Mitgliedsstaaten soll über Stichproben die Konformität prüfen. Im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen wird der Verstoß an die EU-Behörden gemeldet. Das in der Folge verhängte Strafmaß reicht je nach Schwere des Verstoßes von Geldbußen bis hin zum Verbot des Inverkehrbringens oder gar zur Anordnung des Rückrufs von Produkten.

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