ElektroStoffV Neue Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung hebt § 5 ElektroG auf
Bis zu 300.000 Euro Bußgeld drohen bei Nichtbeachtung. Hier erfahren Hersteller, Importeure und Vertreiber wichtige Details.
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Die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2011 (sog. RoHS-Richtlinie). Der Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (VERE) informiert:
Die frühere RoHS-Richtlinie 2002/95/EG war durch die Stoffverbote des § 5 ElektroG umgesetzt worden. Die Regelungen der überarbeiteten RoHS-Richtlinie gehen darüber jedoch weit hinaus. Daher wird § 5 ElektroG aufgehoben und eine eigenständige Verordnung erlassen. Die folgende Kurzdarstellung geht – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – auf die wichtigsten Fragen ein, die für Hersteller, Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten im Zusammenhang mit der ElektroStoffV von Interesse sind.
Anwendungsbereich und Verhältnis zum ElektroG
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroStoffV gilt diese Verordnung „für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt“. In Satz 2 der Vorschrift findet sich eine an § 2 Abs. 1 ElektroG angelehnte Unterteilung in Gerätekategorien. Die ElektroStoffV geht jedoch insoweit über das ElektroG hinaus, als es in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 „sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen“ in ihren Anwendungsbereich einbezieht.
Anders als das ElektroG umfasst die ElektroStoffV damit im Grundsatz – vorbehaltlich der normierten Ausnahmen – sämtliche elektrischen und elektronischen Geräte, insbesondere auch Kabel und Ersatzteile.
Nur neue Elektro- und Elektronikgeräte betroffen
Der ElektroStoffV unterfallen nur neue Elektro- und Elektronikgeräte, so dass gebrauchte Geräte und Antiquitäten von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. In § 1 Abs. 2 ElektroStoffV sind zudem bestimmte Produktbereiche vom Anwendungsbereich ausgenommen, z. B. für militärische Zwecke genutzte Geräte, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, Photovoltaikmodule sowie Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterförderung, anders aber – im Anwendungsbereich der ElektroStoffV – elektrisch angetriebene Zweirad-Fahrzeuge, die nicht typgenehmigt sind.
Auf elektrisch angetriebene Zweirad-Fahrzeuge ist die ElektroStoffV also nur dann nicht anzuwenden, wenn für sie eine Typgenehmigung (eine europarechtlich normierte Form der Betriebserlaubnis) erforderlich ist; dies richtet sich nach der Richtlinie 2002/24/EG sowie ihrer Umsetzung in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und trifft beispielsweise auf bestimmte Elektro-Roller zu.
Verwendung gefährlicher Stoffe
Soweit neben der ElektroStoffV weitere Rechtsvorschriften „besondere Anforderungen“ an die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe aufstellen, bleiben diese daneben anwendbar, § 1 Abs. 3 ElektroStoffV. Missverständlich ist in diesem Zusammenhang die Verordnungsbegründung (BT-Drucks. 17/11836, S. 18), wonach die „jeweils weitergehende Anforderung“ gelten soll.
Der Bundesrat hat in einer Entschließung als Anlage zu seinem Zustimmungsbeschluss vom 22.03.2013 (BR-Drucks. 68/13, S. 1) klargestellt, dass die jeweils speziellere Regelung und nicht die jeweils strengere Anforderung gilt, so dass beispielsweise die Regelungen des Batteriegesetzes unabhängig von den darin normierten Grenzwerten Vorrang haben.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
In § 3 ElektroStoffV ist festgelegt, welche Voraussetzungen vor dem Inverkehrbringen des Elektro- und Elektronikgerätes erfüllt sein müssen. Nur wenn folgendes erfüllt ist, liegen alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Marktteilnahme vor:
- Wenn das Gerät den Stoffbeschränkungen des § 3 Abs. 1 entspricht,
- die erforderlichen technischen Unterlagen vorliegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1),
- die Einhaltung der Stoffbeschränkungen mit bestimmten Verfahren nachgewiesen ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2),
- eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt worden ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) sowie
- gemäß § 12 am Gerät eine CE-Kennzeichnung angebracht ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4).
Mit der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass er die Verantwortung für die Konformität des Elektro- und Elektronikgerätes mit der ElektroStoffV übernimmt. Den gleichen Zweck verfolgt die an das Gerät anzubringende und damit nach außen wirkende CE-Kennzeichnung. Dementsprechend enthält § 13 ElektroStoffV eine widerlegbare Konformitätsvermutung, die davon ausgeht, dass Geräte, die das CE-Kennzeichen tragen, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
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