ElektroStoffV

Neue Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung hebt § 5 ElektroG auf

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Pflichten des Herstellers

Hersteller ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 5 ElektroStoffV „jede natürlich oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet“.

Bringen Importeure oder Vertreiber Elektro- oder Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr oder verändern diese bereits auf dem Markt befindlichen Geräte so, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann, gelten sie gemäß § 9 ElektroStoffV als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegen sämtlichen Herstellerpflichten der §§ 4 und 5 ElektroStoffV.

Gemäß § 4 Abs. 1 ElektroStoffV darf der Hersteller nur Geräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV erfüllen. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht diesen Anforderungen entspricht, hat der Hersteller gemäß § 4 Abs. 5 ElektroStoffV alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, sind die Geräte erforderlichenfalls (unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, so die klarstellende Entschließung des Bundesrats, BR-Drucks. 68/13, S. 1) vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Neben der CE-Kennzeichnung treffen den Hersteller weitere sich aus § 5 ElektroStoffV ergebende Kennzeichnungs- und Informationspflichten.

Gemäß § 6 ElektroStoffV kann der Hersteller schriftlich einen Bevollmächtigten ermächtigen, der die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahrnimmt. Der Hersteller muss mindestens die in § 6 Abs. 2 ElektroStoffV aufgelisteten Aufgaben übertragen; nicht übertragen werden können hingegen die Sicherstellung der Einhaltung der Stoffbeschränkungen sowie die Erstellung der technischen Unterlagen.

Der Bevollmächtigte ist kein Bevollmächtigter im Sinne der zivilrechtlichen bzw. verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen und wird lediglich zum tatsächlichen Handeln ermächtigt. Der Bevollmächtigte tritt folglich nicht an die Stelle des Herstellers, sondern soll als Ansprechpartner für die nationalen Behörden dienen. Für interessierte Hersteller wird die take-e-way GmbH einen entsprechen-den Service anbieten.

Pflichten des Importeurs und Vertreibers

Importeur ist gemäß § 2 Nr. 8 ElektroStoffV „jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat im Geltungsbereich der Verordnung anbietet oder in Verkehr bringt“. Anders als der Hersteller muss sich der Importeur nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Elektro-StoffV nur vergewissern, dass die Geräte den Stoffbeschränkungen entsprechen und das Konformitätsverfahren durchgeführt worden ist. Bei Verdacht einer Nichtkonformität darf der Importeur das Gerät solange nicht in Verkehr bringen, bis diese hergestellt ist.

Vertreiber ist gemäß § 2 Nr. 7 ElektroStoffV „jede natürlich oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt herstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs“. Der Vertreiber muss mit der erfor-derlichen Sorgfalt prüfen, ob das Gerät die Anforderungen nach § 3 ElektroStoffV erfüllt, sein Prüfprogramm beschränkt sich dabei im Wesentlichen darauf, das Gerät auf seine CE-Kennzeichnung sowie den weiteren erforderlichen Kennzeichnungen zur Identifikation des Herstellers bzw. Importeurs zu überprüfen. Bei Verdacht einer Nichtkonformität unterliegt er ebenfalls einem gesetzlichen Inverkehrsbringensverbot.

Sanktionen

Das Zuwiderhandeln gegen die Stoffbeschränkungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 100.000 EUR bewehrt ist. Alle weiteren Ordnungswidrigkeiten, z. B. Verstoß gegen Kennzeichnungs- bzw. Informationspflichten, können ebenfalls mit Bußgeldern bis zu 100.000 EUR geahndet werden.

Übergangsvorschriften

Dem offenen Anwendungsbereich der ElektroStoffV stehen in § 15 ElektroStoffV eine Reihe von Übergangsvorschriften gegenüber. Absatz 1 legt fest, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die bislang nicht den Stoffbeschränkungen des § 5 ElektroG unterlagen, den Anforderungen der ElektroStoffV aber nicht entsprechen würden, weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen und zwar bis zum Ablauf des 22.07.2019. Die Absätze 2 bis 4 enthalten wei-tere auf bestimmte Produktbereiche beschränkte sowie unterschiedlich lange Übergangsfristen.

* * ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kanzlei Prof. Versteyl (Hannover)

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