Europäische Messgeräterichtlinie Konsequenzen und Auswirkungen auf Elektrizitätszähler

Autor / Redakteur: Georg Harpaintner* / Dipl.-Ing. (FH) Hendrik Härter

Die europäische Messgeräterichtlinie (MID) hätte zu einer kompletten Neuregelung des gesetzlichen Messwesens führen sollen. Dazu kam es nicht. Was Entwickler nun in Bezug auf das aktuelle Thema Smart Metering beachten müssen, zeigt unser Beitrag.

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Seit dem 30. Oktober 2006 muss die Europäische Messgeräte-Richtlinie MID „Measurement Instruments Directive“ 2004/22/EG (2009/137/EG) in allen EU Mitgliedstaaten angewendet werden. Der Grundgedanke war, dass sich die länderspezifischen Regelungen, wie das deutsche Eichgesetz und die Eichordnung, der europäischen Messgeräterichtlinie MID unterordnen oder dadurch ersetzt werden. Bei der Umsetzung der MID in nationales Recht hätte eine komplette Neuregelung des gesetzlichen Messwesens stattfinden sollen.

Dies wurde aus verschiedenen Gründen nicht getan. Die MID regelt im Augenblick nur die Anforderungen auf die in der Messgeräterichtlinie genannten Geräte und Systeme im Hinblick auf deren Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und zu erfüllenden Messaufgaben.

Die Messsicherheit absichern

Der Zweck des deutschen Eichgesetz war und ist es nach wie vor, den Verbraucher beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen, die Messsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten, und das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.

Zudem regelt das Eichgesetz die Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Messsicherheit. Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, zugelassen und geeicht sein müssen, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist.

Nach §3 des Eichgesetzes wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnungen (Eichordnung) unter anderem die Gültigkeitsdauer der Eichung festzulegen und Vorschriften über die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren der Zulassung, der Eichung und sonstiger Prüfungen zu erlassen.

Das deutsche Eichgesetz und die Eichordnung haben somit nach wie vor ihre Gültigkeit im Messwesen. In dem Verlauf der Umsetzung der MID in nationales Recht wurde die deutsche Eichordnung angepasst. Die Eichordnung ist als umfassende technische Ausführungsverordnung konzipiert.

Sie regelt unter anderem die Verfahren der Zulassung und der Eichung, die Eichpflicht und die Ausnahmen von der Eichpflicht und die allgemeinen Anforderungen an Messgeräte, die nicht in der MID aufgeführt sind. Im besonderen werden unter Teil 1b der Eichordnung Vorschriften für Messgeräte erlassen, die in der EU-Richtlinie 2004/22/EG festgelegt sind.

Zulassungsverfahren vor der neuen Messgeräterichtlinie

Vor dem Inkrafttreten der MID wurde das Verfahren für die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung, wie der Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, durch die Richtlinie 71/316/EWG festgelegt. Die Richtlinie 76/891/EWG regelte die Verwendung der Induktionszähler in direkter Schaltung, im einfachen oder mehrfachen Tarif, die zur Messung des Wirkverbrauchs von Einphasen- und Mehrphasenstrom verwendet werden.

Die EWG-Bauartzulassung wird durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) oder einer anderen Zulassungsstelle des Europäischen Wirtschaftsraumes durchgeführt. Bei der EWG-Ersteichung liegt die Verantwortlichkeit bei den zuständigen Behörden oder staatlich anerkannten Prüfstellen. Die Ersteichung war für das Inverkehrbringen der Messgeräte notwendig. Das Zulassungsverfahren war für den Hersteller eines Elektrizitätszählers für Wirkverbrauch sehr zeitintensiv und unflexibel, was nun durch die neue Messgeräterichtlinie 2004/22/EG erheblich verbessert wurde.

Zulassungsverfahren nach 2004/22/EG

Nach § 7h der Eichordnung unter Teil 1b werden die Messgeräte aufgelistet, die unter die Richtlinie 2004/22/EG fallen. Die Vorschriften gelten für:

  • Wasserzähler
  • Gaszähler und Mengenmeter
  • Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch
  • Wärmezähler
  • Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Flüssigkeiten außer Wasser
  • selbsttätige Waagen
  • Taxameter
  • Maßverkörperungen mit Ausnahme der Ausschankmaße
  • Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombination
  • Abgasanalysatoren

Diese aufgelisteten Messgeräte müssen nach den Konformitätsbewertungsverfahren der Richtlinie 2004/22/EG unter Einschaltung einer benannten Stelle bewertet werden. Wechselstrom-Blindverbrauchszähler mit Induktionsmesswerk oder elektronischem Messwerk, Scheinverbrauchszähler und Gleichstrom-Wattstundenzähler werden in Deutschland durch eine innerstaatliche Bauartzulassung zugelassen.

Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch

Ein Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch darf nur in Verkehr und in Betrieb genommen werden, wenn nachstehende Punkte eingehalten werden. Diese werden in der Richtlinie 2004/22/EG aufgeführt und müssen erfüllt werden:

  • ein Messgerät muss ein hohes technisches Niveau an Messsicherheit aufweisen
  • die Fehlergrenzen müssen sich beispielsweise bei elektromagnetischen Umgebungsbedingungen in einem bestimmten Toleranzbereich bewegen
  • nicht zu vernachlässigen sind die Reproduzierbarkeit, Wiederholbarkeit, Beständigkeit und Eignung des Messgerätes

Die Eichordnung enthält für verschiedene einzelne Messgeräte spezifische Vorschriften, die in den Anlagen beschrieben sind. Die Anlage 20 handelt über Messgeräte für Elektrizität. Folgende wichtige EG-Anforderungen betreffen den Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch:

für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten auf das Gerät zugeschnittenen Anforderungen nach Anhang MI-003 (Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch) der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung

werden Messwandler an Elektrizitätszähler angeschlossen, müssen diese Messwandlerzähler der Genauigkeitsklasse B oder C angehören

Das Konformitätsbewertungsverfahren

Ein wichtiger Aspekt ist die Konformitätsbewertung. Die Richtlinie 2004/22/EG führt verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren auf, die in den Anhängen A bis H1 angegeben sind. Die Möglichkeiten, aus Modulen oder Modulkombinationen die Konformitätsbewertung zu erlangen, sind für Wirkverbrauch-Elektrizitätszähler in dem messgerätespezifischen Anhang (MI-003) festgelegt. Auf die einzelnen Module wird später näher darauf eingegangen.

Das Kennzeichnen der Messgeräte

Der letzte Punkt handelt über die Kennzeichnung von Messgeräten. Die Konformitätserklärung ist Voraussetzung für die Kennzeichnung am Gerät. Messgeräte erhalten die CE-Kennzeichnung und die Metrologiekennzeichnung. Die Metrologiekennzeichnung besteht aus einem „M“ und den letzten beiden Ziffern des Jahres in dem die Kennzeichnung angebracht wurde. Nach der Metrologiekennzeichnung wird die Nummer der benannten Stelle angegeben, welche die Konformitätsbewertung durchgeführt hat CE M 10 1948

Im Gegensatz zur EWG-Bauartzulassung ist nach dem Konformitätsbewertungsverfahren der Richtlinie 2004/22/EG keine Ersteichung notwendig. Ein Messgerät gilt als Erstgeeicht, dessen Konformität in einem vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt wurde, und richtig gekennzeichnet ist.

Die Messgeräte können somit sofort in den Verkehr gebracht werden. Die MID regelt aber nicht, was nach dem Inverkehrbringen mit den Messgeräten geschieht. Es wird nicht die Eichgültigkeit festgesetzt. Diese und andere Regelungen werden national in Deutschland durch die Eichordnung abgedeckt.

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