Europäische Messgeräterichtlinie

Konsequenzen und Auswirkungen auf Elektrizitätszähler

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Das Konformitätsbewertungsverfahren nach Richtlinie 2004/22/EG

Konformitätsbewertungsverfahren nach Messgeräterichtlinie MID (Archiv: Vogel Business Media)

Die einzelnen Verfahren sind in der Grafik dargestellt. Die Konformitätsbewertung mit den jeweils anwendbaren grundlegenden Anforderungen erfolgt, nach einem vom Hersteller auszuwählenden Konformitätsbewertungsverfahren. Dem Hersteller stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung, um Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch dem Konformitätsbewertungsverfahren zu unterziehen.

Die EG-Baumusterprüfung nach Anhang B kann mit Anhang F oder D kombiniert werden. Es ist auch vorstellbar, nach Anhang H1 die Konformität zu bescheinigen. Zusammengefasst kann nun die Konformitätsbewertung wie folgt erreicht werden:

  • Modul B + F
  • Modul B + D oder
  • Modul H1 alleine

Das Verfahren kann dabei für Entwicklung, Planung sowie die Fertigung und die Endkontrolle erfassen. Die Verantwortung hierfür trägt letztendlich immer der Hersteller, der für sein Messgerät eine Konformitätserklärung ausstellen muss. Die Grundlage legt die benannte Stelle durch ein Konformitätsbewertungsverfahren fest.

Modul B beschreibt die EG-Baumusterprüfung, die einen wesentlichen Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens darstellt. Eine benannte Stelle prüft den technischen Entwurf eines Messgerätes, stellt sicher und erklärt, dass der technische Entwurf den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 2004/22/EG, die für das Messgerät gelten, entspricht.

Antrag auf Baumusterprüfung stellen

Die Baumusterprüfung an einem repräsentativen Muster des vollständigen Messgerätes entspricht der allgemeinen Vorgehensweise. Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Hersteller muss für den Antrag eine schriftliche Erklärung abgeben, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist.

Die benannte Stelle prüft die technischen Unterlagen. Weiterhin werden die entsprechenden Untersuchungen und Messungen durchgeführt, ob die Anforderungen an dem Gerät eingehalten werden. Artikel 13 der MID beschreibt die anzuwendenden harmonisierten Normen und normativen Dokumente. Ein Messgerät muss die in Anhang I „Grundlegende Anforderungen“ und die entsprechenden „gerätespezifischen grundlegenden Anforderungen“ einhalten.

Die Mitgliedsstaaten gehen von der Konformität zu den geforderten Anforderungen der Richtlinie aus, wenn es den Elementen der nationalen Normen zur Umsetzung der für das Messgerät geltenden harmonisierten europäischen Norm entspricht, die mit den Elementen dieser harmonisierten europäischen Normen übereinstimmen. Die Fundstellen der harmonisierten Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Aktuell sind im Amtsblatt für das Messgerät „Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch“ folgende Normen veröffentlicht:

  • EN50470-1:2006 regelt die Allgemeinen Anforderungen, Prüfungen und Prüfbedingungen für Elektronische und Elektromechanische Zähler.
  • EN50470-2:2006 beschreibt die spezifischen Anforderungen für Elektromechanische Wirkverbrauchszähler der Genauigkeitsklassen A und B
  • EN50470-3:2006 handelt über die Elektronischen Wirkverbrauchszähler der Genauigkeitsklassen A, B und C

Die benannte Stelle erstellt einen Prüfbericht über die durchgeführten Prüfungen und die dabei erzielten Ergebnisse. Entspricht das Prüfmuster den für das Messgerät geltenden Anforderungen der MID Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B aus.

Die EG-Baumusterprüfbescheinigung ist in allen EWR-Staaten gültig. Eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B muss mit den Verfahren nach Modul F oder D für Messgeräte nach dem Anhang MI-003 der Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch kombiniert werden. Neben der PTB gibt es weitere benannte Stellen, welche nach Modul B eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen können. In der Datenbank NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations) sind die in der EU sowie in Drittstaaten benannten Stellen aufgelistet, die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Richtlinien des neuen Konzepts beauftragt sind. Unter dem angebenden Link werden die benannten Stellen in Deutschland aufgelistet:

Eine grundlegende Prüfung des Produktes

Beschreibung der Testprozeduren für die einzelnen Module (Archiv: Vogel Business Media)

Modul F beruht auf der Erklärung der Konformität mit der Bauart. Die Grundlage hierfür ist eine grundlegende Überprüfung der Produkte. Dieses Modul stellt einen Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens dar. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Konformität der hergestellten Geräte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung (Modul B) beschriebenen Bauart und deren verbundenen Anforderungen der MID Richtlinie zu gewährleisten.

Die Bewertung kann nur eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle, eine Inspektionsstelle, erstellen. Wird die Konformität erfüllt, stellt die Inspektionsstelle eine Konformitätsbescheinigung aus. Der Hersteller hat die Möglichkeit, die Untersuchungen und Prüfungen zur Kontrolle der Konformität mit den messtechnischen Anforderungen entweder mit der Überprüfung eines jeden einzelnen Gerätes oder einer statistischen Kontrolle der Messgeräte durchführen zu lassen.

Im Moment liegt kein gültiges Dokument vor, welches die Prüfpunkte im Einzelnen festlegt. Letztendlich entscheidet die benannte Stelle über den Umfang der Prüfungen. Es besteht die Möglichkeit, dass eine Prüfungsempfehlung in der EG-Baumusterprüfung durch die benannte Stelle abgegeben wird.

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