Elektroaltgeräte ElektroG – Warum der Ehrliche immer der Dumme ist
Die Umsetzung des neuen ElektroG ist äußerst kompliziert und dauert. Aus wirtschaftlicher Sicht wird es daher immer vorteilhafter die Gesetze zu umgehen, da die Gefahr erwischt zu werden, stetig sinkt.
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Das tägliche Leben wirft bezüglich der Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten Fragen auf, für die es im Gesetzestext des ElektroG keine Antworten gibt.
Gerade im Bezug auf die Erreichung der neuen ehrgeizigen Sammelziele wird dies offenkundig. Beispiele: Wie soll ein Händler seine Sammelmengen nach Gewicht und Gerätekategorien melden, wenn er in der Realität von seiner kommunalen Sammelstelle keine entsprechenden Dokumente (Wiegenoten) erhält?
Wie soll ein Zertifizierer eine Erstbehandlungsanlage zertifizieren, wenn nicht eindeutig geklärt ist, wo die Sammlung aufhört und wo die Erstbehandlung anfängt? Wie sollen Geräte einer Wiederverwendung zugeführt werden, wenn für die entsprechende Prüfung eine Erlaubnis zur Erstbehandlung erforderlich ist?
Ungeklärte Geräterücknahme hindert Entwicklung der Aufbereitungsanlagen
Dieses sind nur ein paar Beispiele für ganz viele Fragen, die beantwortet werden müssen, wenn das Gesetz in der Praxis Anwendung finden soll. Für die Beurteilung dieser Fragen sind die klärenden Aussagen der überwachenden Landesbehörden zwingend notwendig.
Im Bewusstsein dieser Tatsache wurde eine Adhoc-Arbeitsgruppe der LAGA (Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) gebildet, die diese Fragen erörtert und Ergänzungen bzw. Interpretationen erarbeitet. Wie wir aus informierten Kreisen erfahren haben, sind die Ergebnisse hierzu von diesem Arbeitskreis für die Erfassung und anschließende Wiederverwendung bzw. Wiederverwertung bereits erarbeitet.
Die offensichtlich enorme Menge an zu klärenden Fragen hat aber aus zeitlichen Gründen bisher verhindert, dass die ebenfalls dringend benötigten technischen Regeln für die Erstbehandlungs- und Endbehandlungsanlagen noch gar nicht in Angriff genommen werden konnten.
Unsere Befürchtung ist nun, dass die bisher erarbeiteten, enorm wichtigen Ergebnisse des Arbeitspapieres der LAGA in absehbarer Zeit nicht veröffentlicht werden, weil die technischen Regeln für die Aufbereitungsanlagen noch fehlen. Das würde nach unseren Informationen bewirken, dass wir frühestens 2017/2018 mit einer Veröffentlichung rechnen können, was ein Scheitern der vom Gesetzesgeber gewollten Ziele sehr wahrscheinlich machen würde.
Daher hoffen wir sehr, dass der gesunde Menschenverstand bei den beteiligten Institutionen siegen wird und zumindest die „Spielregeln“ für die Sammlung und Erfassung bis zur Erstbehandlungsanlage vorab – gegebenenfalls mit pragmatischen Vereinfachungen – veröffentlicht werden.
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