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7. Kündigungsgrund: Segway-Aufladung

Seit diesen Urteilen ist bekannt, dass es einen Kündigungsgrund darstellen kann, wenn Mitarbeiter geringwertige Sachen am Arbeitsplatz entwenden. Dass es aber auch Untergrenzen gibt, stellte das Arbeitsgericht Siegen im Jahr 2010 fest.
Ein IT-Fachmann war ohne vorherige Abmahnung fristlos entlassen worden, weil er seinen Segway am Arbeitsplatz wieder aufgeladen hatte. Die Kosten für die entnommene Strommenge beliefen sich auf sage und schreibe 1,8 Cent.
Das Gericht erklärte die Kündigung für wirkungslos. Allerdings erhielt der IT-Fachmann nach seiner erzwungenen Wiedereinstellung ein Büro in einem früheren Lagerraum im Untergeschoss und banale Tätigkeiten wie das Sortieren von Kabeln nach Länge und Farbe zugewiesen.
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