FBDi-Ticker Wissenswertes zum neuen Produktsicherheitsgesetz
Hersteller, Importeure und Händler dürfen in der EU nur noch Non-Food-Produkte auf den Markt bringen,die dem Sicherheits- und Gesundheitschutz erfüllen. Bei Nichtbefolgen drohen Sanktionen. Details verrät dieser Beitrag.
Anbieter zum Thema

Zum Schutz vor gefährlichen Produkten hat die Europäische Union mehrere Rechtsvorschriften erlassen, die über das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zum Inverkehrbringen bzw. zur Bereitstellung von Produkten auf dem Europäischen Binnenmarkt in deutsches Recht umgesetzt werden.
Der Fachverband der Bauelemente-Distribution (FBDi) weist darauf hin, dass „ das ProdSG Hersteller, Importeure und Händler verpflichtet, nur solche Non-Food-Produkte auf den Markt zu bringen, die die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Personen erfüllen.“
Auch ausgestellte Produkte fallen unter ProdSG, nicht aber Antiquitäten
Es kommt zur Anwendung, wenn Produkte (ausgenommen Antiquitäten) im Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. Gelten für ein Produkt spezifische sektorale Regelungen (z.B. die Maschinenrichtlinie), haben diese Vorrang, dennoch kann das ProdSG ergänzend zur Anwendung kommen.
Auf dem europäischen Binnenmarkt hat das ProdSG entscheidende Bedeutung für die Vermarktung und Sicherheit von Verbraucherprodukten und die damit verbundene Marktüberwachung. Laut ProdSG darf grundsätzlich ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.
Als Beurteilungsmaßstab gelten die Produkteigenschaften, die Ein- und Wechselwirkung auf andere Produkte, die produktbezogenen Angaben und die Verbraucher bzw. besonders gefährdete Verwendergruppen.
(ID:43921755)