ElektroG Registrierungspflicht jetzt auch für nichtaustauschbare Lichtquellen wie LED-Stripes und Taschenlampen
Seit dem 1.2.2013 müssen, so die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR), auch Hersteller von festverbundenen Leuchten registriert sein.
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Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) passt seit dem 01.02.2013 die Definitionen der Begriffe „Lampe“ und „Leuchte“ an die europäischen Ökodesign-Vorschriften an. Damit fallen nun auch Leuchten mit fest verbundenen, nicht austauschbaren Lichtquellen wie zum Beispiel Weihnachts-Lichterketten, LED-Stripes oder entsprechend gebaute Taschenlampen unter die Registrierungspflicht des ElektroG.
Übergangsfrist bis 01.05.2013
Nach den Angaben von take-e-way soll es für diese Änderung der Verwaltungspraxis eine Übergangsfrist bis zum 01.05.2013 geben. take-e-way ist Anlaufstelle für Händler, Importeure und Vertreiber von Elektrogeräten, die Unterstützung bei den gesetzlichen Regeln der Produktverantwortung benötigen. Bis dahin müssen auch alle Hersteller solcher Geräte registriert sein, die bisher von der Registrierungspflicht befreit waren.
Da ein großer Teil der Importeure und viele der kleinen Hersteller für eine ordnungsgemäße Kalkulation einen größeren Vorlauf benötigen, wird sich der Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (VERE) bei besonderen Härtefällen für eine Verlängerung der Übergangsfristen einsetzen.
EAR Regelsetzung Produktbereich 5 (PB 5)- Aktuelle Regel: Gerätearten Beleuchtungskörper
Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) 03-005, Stand: 01. Februar 2013
1. Gegenstand
Festlegung von Gerätearten der Kategorie 5 „Beleuchtungskörper“
2. Hintergrund und Ziel der Regel
Die Kategorie 5 „Beleuchtungskörper“ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ElektroG umfasst Lampen, Leuchten und sonstige Geräte zur Ausbreitung und Steuerung von Licht (Anhang I Ziff. 5 ElektroG), die auf Grund ihrer materiellen Zusammensetzung und ihrer Eigenschaften bei der Verwertung in verschiedenen Altgeräte- Sammelgruppen bei den Übergabestellen bereitgestellt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 ElektroG).
Außerdem kann die Kategorie 5 sowohl solche Geräte enthalten, die in privaten Haushalten genutzt werden können (§ 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG, sog. „b2c-Geräte“) als auch Geräte, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden, und solche Geräte, die gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (§ 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG: sog. „b2b-Geräte“).
Der Begriff der Geräteart (§ 3 Abs. 2 ElektroG) ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Herstellerpflichten nach dem ElektroG. So wird etwa der Umfang der Abholverpflichtung durch die Gemeinsame Stelle jeweils pro Geräteart berechnet (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG). Die Regel soll sicherstellen, dass einzelne der oben genannten Geräte den Gerätearten der Kategorie 5 eindeutig zugeordnet werden können, um so eine gerechte Verteilung der aus dem ElektroG resultierenden Lasten zu erreichen. Näheres hierzu siehe Fragen & Antworten (FAQ) der stiftung ear.
3. Betroffene
Alle Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 5 im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringen (§§ 6 Abs. 2, 3 Abs. 11 und Abs. 12 Satz 2 ElektroG). Weiterhin alle Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 5 mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik unmittelbar an Nutzer in privaten Haushalten in anderen EU-Mitgliedsstaaten vertreiben (§ 8 ElektroG).
4. Begriffsbestimmungen
„Lampe“ bezeichnet eine Einrichtung zur Erzeugung von (in der Regel sichtbarem) Licht; darin eingeschlossen sind alle zusätzlichen Einrichtungen für ihre Zündung, Stromversorgung und Stabilisierung oder für die Verteilung, Filterung oder Umwandlung des Lichts, sofern diese Einrichtungen nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird.
„Leuchte“ bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lichtquellen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle, jedoch nicht die Lichtquellen selbst umfasst.
5. Festgelegte Gerätearten der Kategorie
5 a. Lampen (außer Glühlampen/Halogenlampen), Gasentladungs- und LED-Lampen, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Bezeichnung im ear-System: „Lampen, Gasentladungs- und LED-Lampen, die in priv. Haush. genutzt werden können“.
b. Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können, mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten. Bezeichnung im ear-System: „Sonst. Bel.-Körper, Lichtsteuergeräte in priv. Haush., ausgen. Leuchten in Haush“
c. Lampen (außer Glühlampen/Halogenlampen), Gasentladungs- und LED-Lampen, sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht, die in anderen als privaten Haushalten genutzt werden.
Bezeichnung im ear-System: „Lampen, Leuchten, sonst. Bel.-Körper, Lichtsteuergeräte f. nicht-priv. Nutzung“
take-e-way empfiehlt allen Herstellern, Importeuren und Vertreibern, ihr Produktsortiment sorgfältig auf entsprechende Geräte hin zu überprüfen und gegebenenfalls die Information auch an befreundete Unternehmen weiterzuleiten.
Über take-e-way
take-e-way mit Sitz in Hamburg übernimmt für über 2100 Firmen die Registrierung und die Übernahme der Aufgaben und Pflichten nach dem Elektrogesetz (ElektroG), dem Batteriegesetz (BattG) und der Verpackungsverordnung (VerpackV). Damit verschafft take-e-way ihren Kunden Rechtssicherheit, Kostentransparenz und Planbarkeit.
Neben der Registrierung stellt take-e-way auch ein insolvenzsicheres Recycling-Garantiesystem zur Verfügung, übernimmt monatliche und jährliche Mengenmeldungen und die Entsorgung. Die Beratung ist bei take-e-way kostenlos, auch für Nicht-Kunden.
Details zum VERE-Verband
Der Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (VERE e. V.) ist eine internationale Gemeinschaft zur Organisation und Abwicklung aller sich aus den Umweltgesetzen ergebenden Pflichten und Konsequenzen für Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten. Das Engagement des VERE-Verbandes gilt besonders den kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) sowie Kleinstbetrieben und Einzelunternehmen. Der VEREVerband sieht sich als die einzige Organisation, die "die Kleinen" effektiv vertritt und ihre Rechte sichert.
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