EU-Verordnungen Konformitätsunterstützung für die EU-Umweltrichtlinien

Von Marcel Consée 5 min Lesedauer

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Nicht nur die EU, sondern etwa auch die USA und China definieren jeweils eigene Richtlinien für Produkte, die auf den Markt gebracht werden. Eine Herausforderung für alle Beteiligten.

Aufgepasst: Konformitätsregeln zum Inverkehrbringen von elektronischen Produkten gib es nicht nur in der EU.(Bild:  Gerd Altmann /  Pixabay)
Aufgepasst: Konformitätsregeln zum Inverkehrbringen von elektronischen Produkten gib es nicht nur in der EU.
(Bild: Gerd Altmann / Pixabay)

Um diesen Wirrwarr aufzulösen, hat der Fachverband der Bauelemente-Distribution (FBDi) Competence Teams und Circle ins Leben gerufen, die es den Mitgliedsunternehmen ermöglichen, gemeinsam mit den Herstellern Lösungen zu entwickeln.

In der Europäischen Union dürfen Produkte nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen sämtlicher auf das Produkt anwendbarer EU-Richtlinien und Verordnungen entsprechen. Ähnliche Bestimmungen gibt es auch in anderen Industrienationen beziehungsweise Staatenbünden, beispielsweise Japan, die USA oder China. Selbstverständlich sind die Regeln unterschiedlich.

Dementsprechend schwer haben es viele Hersteller, die verschiedene Märkte bedienen wollen, die notwendige Dokumentation bereitzustellen. In der EU geht es dabei um die Konformität zu Verordnungen wie POP oder REACh beziehungsweise Richtlinien wie RoHS oder WEEE (ElektroG), die belegt werden müssen. Ohne diese kann weder der Hersteller selbst noch ein Distributionsunternehmen die entsprechenden Produkte an den europäischen Kunden bringen.

Der FBDi hat verschiedene Competence Teams und Circle ins Leben gerufen, die den Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit zum fachlichen Austausch bieten und es ermöglichen, gemeinsam mit den Herstellern Lösungen zu entwickeln.

Qualität und Sicherheit beim EU-Marktzugang

Die EU-Staaten haben zahlreiche Richtlinien und Verordnungen erlassen, die je nach Produktgruppe zur Anwendung kommen. Wenn ein Produkt den auf es zutreffenden Vorschriften entspricht, darf es das CE-Zeichen tragen. Grundsätzlich geht es dabei darum, die einzelnen Anforderungen der Mitgliedsstaaten zu harmonisieren und einheitliche Vorschriften für den gemeinsamen Markt zu haben. Innerhalb des Binnenmarktes dürfen nur Produkte aus betroffenen Produktgruppen in Verkehr gebracht werden, die ein CE-Zeichen tragen.

Der Hersteller trägt die Verantwortung für die Konformität

Interessant dabei ist die Verantwortung des Herstellers für die Konformität. Die CE-Kennzeichnung muss vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht werden. Die Konformitätsbewertung bezieht sich auf die Produktentwurfs- sowie auf die Produktfertigungsstufe. Im Verlauf dieser beiden Stufen kann, je nach Konformitätsbewertungsverfahren, eine benannte Stelle eingeschaltet werden. Wird eine benannte Stelle bei der Fertigungsüberwachung tätig, muss die Kennnummer der benannten Stelle hinter der CE-Kennzeichnung stehen.

Wenn für ein Produkt eine Richtlinie gilt, die das Anbringen der CE-Kennzeichnung vorschreibt, so geschieht dies auf allen neuen Produkten, ganz gleich, ob diese in den Mitgliedstaaten oder einem Drittland hergestellt werden, und auf allen gebrauchten Produkten oder Produkten aus zweiter Hand, die aus Drittländern importiert werden.

Für elektronische Bauelemente und Systeme sind im Besonderen, aber nicht ausschließlich, folgende Vorschriften von Bedeutung:

Substanzregularien

  • RoHS-Richtlinie 2011/65/EU (Restriction of Hazardous Substances): regelt die Verwendung und das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen in Elektrogeräten und elektronischen Bauelementen.
  • REACh-Verordnung EG 1907/2006 (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) : regelt, dass innerhalb des Geltungsbereiches besorgniserregende Stoffe nicht mehr oder in Ausnahmen nur nach Registrierung in Verkehr gebracht werden.
  • POP-Verordnung EU 2019/1021 (Persistent Organic Pollutants): macht detaillierte Vorgaben hinsichtlich der Herstellung, des Inverkehrbringens, der Verwendung und der Freisetzung von persistenten organischen Schadstoffen.

Kreislaufwirtschaft

  • WEEE-Richtlinie 2012/19/EU (Waste of Electrical and Electronic Equipment): dient der Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und der Reduzierung solcher Abfälle durch Wiederverwendung, Recycling und anderer Formen der Verwertung. Diese Europäische Richtlinie wird in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG 3) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten in seiner aktuellen Fassung vom 8. Dezember 2022, gültig ab 31. Dezember 2022 in nationales Recht überführt.
  • Verpackungsrichtlinie (94/62/EG): legt die Vorschriften der EU zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen fest. In Deutschland gilt hier Verpackungsgesetz 2 (VerpackG 2) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen vom 09. Juni 2021, gültig ab 16. Mai 2023.
  • EU-Batterierichtlinie (2006/66/EG)und das deutsche BattG: werden gerade sukzessiv (bis 2025) von der europäischen Batterieverordnung, die am 28.Juli 2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde und nach Übergangszeit von 20 Tagen am 17. August 2023 in Kraft trat, ersetzt. Hier liegt ein starker Fokus auf Recycling und die Kreislaufwirtschaft in einem schnell wachsenden Markt, weshalb die EU auch eine Verordnung erlässt, die direkt zu nationalem Recht wird.

Unterstützung für Distributionsunternehmen

Zwar ist für die CE-Konformität grundsätzlich der Hersteller verantwortlich, allerdings sind alle Beteiligten entlang der Lieferkette in der Pflicht. Insbesondere Handelsunternehmen und Distributoren, die elektronische Bauelemente und andere Produkte in der EU als erste in Verkehr bringen wollen, deren Hersteller außerhalb des gemeinsamen Marktes angesiedelt sind. Hier kommt es immer wieder vor, dass Dokumentationen der Konformität unvollständig sind oder für einen anderen Rechtsraum ausgelegt sind. Der FBDi als Interessenvertretung stellt seinen Mitgliedsunternehmen verschiedene Informations- und Austauschangebote zur Verfügung, um derartige Hemmnisse aus dem Weg zu räumen.

Regelmäßige Treffen der Competence Teams und der Competence Circle

So treffen sich die Mitgliedsunternehmen regelmäßig in themenspezifischen „Competence Teams“ (CT). Das CT Umwelt & Compliance befasst sich mit der Thematik des CE-Kennzeichens. Dementsprechend stehen Themen wie RoHS, POP, REACh, ElektroG, Batteriegesetz & Verpackungsgesetz neben vielen anderen auf der Agenda.

Innerhalb dieses Themenfeldes wurden drei spezifische Competence Circle gegründet, die sich monatlich im Rahmen von Web-Konferenzen zu Substanzregularien, Verpackung, Entsorgung und Recycling, Richtlinien und Verordnungen austauschen. So bleiben die Mitglieder auch auf dem aktuellen Stand der sie betreffenden Regulierungen und Gesetze. »Best Practices« sind dabei oft wertvolle Tipps für die tägliche Arbeit der Compliance-Verantwortlichen. Vorträge von externen Spezialisten (Rechtsbeistände) ergänzen dabei die Diskussionen und geben den Mitgliedern Rechtssicherheit in komplexen Gesetzesfragen.

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Austausch zum allseitigen Nutzen

Seit dem Beginn des Pandemiejahres im Frühjahr 2020 haben sich beim FBDi diverse rollierende Web-Konferenzen etabliert. Diese führten zu einer effizienteren Zusammenarbeit über viele Unternehmen hinweg. Themen ergeben sich dabei insbesondere aus den Bereichen

  • Compliance, also EU-Richtlinien,
  • Verordnungen und deren Anwendung / Auswirkung,
  • Corporate Social Responsibility (CSR),
  • Kreislaufwirtschaft und umweltrelevante Themen,
  • Logistik,
  • Qualitätsmanagement,
  • Substanzregulierungen und Sanktionen,
  • Zoll und Marktüberwachung.

Ausblick

Neben dem branchenspezifischen Austausch zielt die Zusammenarbeit in diesen Teams auch auf die Erstellung von themenspezifischen Leitfäden als Handlungshilfen für alle Unternehmen entlang der Lieferkette. Übergreifende Themen werden darüber hinaus in separaten Gruppen adressiert, die sich zusätzlich zu den genannten Competence Teams entweder in Präsenz treffen oder kurzfristig Web-Konferenzen einberufen.

Zusätzlich hat der FBDi eine »bi-weekly-Web-Konferenz« eingerichtet, in der sich zu Beginn die Inhaber und Geschäftsführer der Mitglieder zu den Maßnahmen und dem Umgehen mit der Pandemie ausgetauscht haben. Inzwischen wird diese Web-Konferenz auch für weiteren branchenspezifischen Austausch und Vorträge von Externen genutzt.

Warum Mouser Mitglied im FBDi ist

Für den US-amerikanischen Distributor Mouser ist die Mitgliedschaft in allen europäischen Handelsorganisationen, die sich mit der Distribution elektronischer Bauelemente beschäftigen, sehr wichtig. Deutschland ist der größte Einzelmarkt in Europa. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass sich Mouser voll im FBDI engagiert, sich aktiv an seiner Arbeit beteiligt und so auch von seiner Arbeit profitiert. (mk)

* Marcel Consée, Mouser Electronics.

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