Anbieter zum Thema
3. Entwurf der neuen EMVG-Richtlinie
Wieder einmal ist Deutschland im Verzug mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie – der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit – die bereits seit 20. April 2016 anwendbar ist. Die Änderungen sind so wesentlich, dass eine Neufassung des EMVG erfolgt. Nachdem der Entwurf (EMVG-E) im Mai veröffentlicht wurde, kann es sein, dass das Gesetz doch noch in 2016 in Kraft tritt.
Der EMVG-E regelt die grundlegenden Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und (komplexeren) ortsfesten Anlagen sowie die Pflichten der Wirtschaftsakteure. Ferner werden die Instrumente und Verfahren der Marktüberwachung und Störungsbearbeitung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) geregelt und an das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) angeglichen.
Funknetze, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie die an diese Netze angeschlossenen Geräte sollen gegen elektromagnetische Störungen geschützt sein und selbst keine Störungen erzeugen.
- Der Hersteller muss die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleisten, zum Beispiel durch eine Fertigung der Betriebsmittel nach den gültigen harmonisierten Normen [6]. Er führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch, stellt die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an. Bei einer non-compliance der in Verkehr gebrachten Geräte muss er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und diese gegebenenfalls vom Markt nehmen. Die BNetzA ist darüber zu informieren. Daneben bestehen Kennzeichnungs- und Instruktionspflichten (zum Beispiel mögliche Nutzungsbeschränkungen von Geräten innerhalb von Wohngebieten). Er muss die EU-Konformitätserklärung sowie die technischen Unterlagen zehn Jahre für Anfragen der BNetzA bereithalten.
- In abgestufter Form bestehen die genannten Pflichten für Importeur und Händler. Wo selbst nicht gefertigt, geprüft, erklärt oder gekennzeichnet wird, muss eine Prüfung der EMVG-Anforderungen erfolgen. Importeur und Händler sind ggfs. der BNetzA gegenüber auskunfts- bzw. beschaffungspflichtig und müssen bei festgestellten Verstößen Korrektur- oder Rückrufmaßnahmen ergreifen.
Der Vorhang zu und alle Fragen offen? – Bis zum nächsten Update aus dem Produktrecht.
:quality(80)/images.vogel.de/vogelonline/bdb/1109400/1109437/original.jpg)
FBDi-Directory
Herausforderung Europäisches und Nationales Produktrecht
:quality(80)/images.vogel.de/vogelonline/bdb/1122700/1122727/original.jpg)
ISO 9001:2015
Schwierige Neuausrichtung für eine zukunftssichere Basis
:quality(80)/images.vogel.de/vogelonline/bdb/784100/784123/original.jpg)
Produktrecht
Neues aus dem Produktrecht auf deutscher und europäischer Ebene
Literatur:
[1] Richtlinie 2011/65/EU.
[2] Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028, Nr. 26 Anhang IV RoHS-Richtlinie.
[3] Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029, Nr. 43 Anhang IV RoHS-Richtlinie. Auch hier stehen bislang keine hinreichend zuverlässigen Alternativen ohne Cadmium zur Verfügung.
[4] Anhang IV Nr. 31 RoHS-Richtlinie.
[5] A nhang IV der RoHS-Richtlinie wurde daher durch Nr. 31a) ergänzt, Delegierte Richtlinie (EU) 2016/585.
[6] Die EU Kommission hat die erste Normenliste mit harmonisierten Normen zur neuen EMV-Richtlinie veröffentlicht, die seit dem 20. April 2016 verbindlich ist und 15 neue Normen bzw. Änderungen von Normen enthält, ABl. EG 2016/ C 173/05 vom 13. Mai 2016.
* Dr. Bettina Enderle ist Rechtsanwältin in Frankfurt a.M., Kanzlei für Umwelt- und Planungsrecht
(ID:44237665)