Produktion und Handel von Leuchten und Leuchtmitteln

Ein Blick in die neuen Vorgaben

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Die EU setzt hohe Ansprüche an Energieeffizienz

Im Jahr 2016 wird die 2014/30/EU die bis dahin gültige 2004/108/EG zur elektromagnetischen Sicherheit ablösen. Sie betrifft elektrisch betriebene Geräte oder Anlagen, wobei es Ausnahmen gibt. Unter elektromagnetischer Verträglichkeit (EMV) ist dabei die Fähigkeit des Betriebsmittels zu verstehen, zufriedenstellend in der elektromagnetischen Umgebung zu arbeiten und selbst keine elektromagnetische Störung zu verursachen.

Während die Aussendung hochfrequenter Störgrößen über DIN EN 55015:2006 + A2:2009 reguliert wird, begrenzen DIN EN 61000-3-2_2006 + A2:2009 die Einspeisung von Oberschwingungsströmen ins Versorgungsnetz bzw. DIN EN 61000-3-3_2008 die Einprägung von Spannungsschwankungen und Flicker ins Versorgungsnetz. Über DIN EN 61547:2009 wird die elektromagnetische Störfestigkeit von Beleuchtungseinrichtungen geregelt.

In Bezug auf die Energieeffizienz hat die Europäische Union hohe Ziele definiert: Bis zum Jahr 2030 soll innerhalb der Europäischen Union der Energiebedarf um 30 Prozent gesenkt werden. Ein wichtiger Baustein ist die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG. Durch höhere Anforderungen an energiebetriebene Produkte soll der Energieverbrauch deutlich reduziert werden.

Die Norm 2009/125/EG stellt höhere Ansprüche

Betroffen sind davon alle energieverbrauchsrelevanten Produkte, die jährlich ein europaweites Marktvolumen von mehr als 200.000 Exemplaren aufweisen und gleichzeitig nicht nur enorme Auswirkungen auf die Umwelt, sondern auch diesbezügliches Verbesserungspotential haben. Bei den Leuchten und Leuchtmitteln werden mit 2009/125/EG deutlich höhere Ansprüche an die Produkte gestellt. Das betrifft vor allem die Lebensdauer. Allerdings gibt es auch hier zahlreiche Ausnahmen. Eine erste Hürde stellt oft schon die Verpackungsgestaltung dar. Zwar bestimmt die Deklaration des Produkts die Prüfung durch die Behörden. Werden aber beispielsweise auf der Verpackung eines Spezialprodukts Tische und Stühle gezeigt, stufen es die Behörden als für den Endverbraucher bestimmt ein. Die Zuordnung des Produkts hat also Folgen, die deutlich über die Anwendung der betreffenden Richtlinie hinausgehen.

Wichtig sind bereits an dieser Stelle richtungweisende Grundfragen: Wann handelt es sich zum Beispiel um ein Spezialprodukt und wann nicht? Ein Deko-Artikel oder auch Effektartikel und Signalbeleuchtungen können von der 2009/125/EG ausgenommen werden. Produkte ohne LED-Modul fallen ohnehin nicht darunter. Zudem wird die Richtlinie durch mehrere Verordnungen ergänzt, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung etwa von Haushaltslampen oder Leuchtstofflampen festlegen. Lampen und Leuchten müssen zudem mit Energieverbrauchskennzeichnungen versehen werden, sofern sie einen Lichtstrom von mehr als 30 Lumen haben und nicht mit Batterien betrieben werden.

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Dieser Autorenbeitrag ist in der Printausgabe ELEKTRONIKPRAXIS 23/2015 erschienen. Diese ist auch als kostenloses ePaper oder als pdf abrufbar.

Leuchten und Leuchtprodukte rechtzeitig testen

Folgendes Beispiel zeigt, wie komplex die Zuordnung eines Produkts zur entsprechenden Richtlinie sein kann: Die Verordnung (EU) 1194 / 2012 regelt die umweltgerechte Gestaltung anorganischer LED-Lampen mit gebündeltem Licht sowie von Geräten zwischen Netz und Lampen. Eine Taschenlampe würde, sofern sie batteriebetrieben ist, nicht darunter fallen. Ist ein LED-Modul verbaut, ist sie jedoch wieder betroffen. In diesem Fall müssten Schaltzyklen berücksichtigt werden. Ist die Lampe aber beispielsweise für den Gebrauch unter besonders hohen oder niedrigen Temperaturen vorgesehen, kann sie als Spezialprodukt deklariert und damit wieder ausgenommen werden.

Etwa 75 Prozent der Produkte sind während eines Tests auffällig, die nicht durch unbeteiligte Dritte auf ihre Regelkonformität geprüft wurden. Deshalb ist es sinnvoll, die Leuchten und Leuchtprodukte rechtzeitig testen zu lassen. Werden Auffälligkeiten erst dann erkannt, wenn Personen zu Schaden gekommen sind oder Konkurrenten klagen, können zudem enorme Kosten auf Hersteller und Importeure zukommen. Ist die Gewerbeaufsicht eingeschaltet, kann sie die Dokumentation der Bewertungsverfahren binnen zehn Tagen fordern.

Bevor Lampen in den Handel kommen, müssen sie 6000 Stunden geprüft werden. Im Rahmen des Prüfprozesses kann dann auch bewertet werden, welche der möglichen Richtlinien angesprochen wird. Möglich sind neben den bereits erwähnten Ökodesign-, Niederspannung-, EMV-Richtlinien bei manchen Produkten auch die Spielzeug- oder die Maschinenrichtlinie.

Zertifizieren und testen durch unabhängige Prüfstelle

Damit Leuchten und Leuchtmittel sicher sind, sollten sie frühzeitig durch eine unabhängige Prüfstelle zertifiziert oder getestet werden. So kann sichergestellt werden, dass die Erzeugnisse den gültigen Normen entsprechen. Sollten Produkte auffällig werden, droht neben Klagen und Abmahnungen die Erwähnung auf der Rapex-Liste. Die frühzeitige Prüfung durch externe Experten ist folglich im Eigeninteresse von Herstellern und Händlern.

* Klaus Ludwig ist Segmentleiter Leuchten und Multimedia bei TÜV SÜD Product Service in Garching bei München.

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