FBDi-Umweltticker ECHA benennt drei neue besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs)

Von Margit Kuther 2 min Lesedauer

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Die Europäische Chemikalienagentur hat drei weitere, besonders besorgniserregende Stoffe auf die Kandidatenliste gesetzt. Dabei handelt es sich um Stoffe, die etwa die Fortpflanzung gefährden können.

Chemikalien: Sie können besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
Chemikalien: Sie können besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Die ECHA hat am 25.6. drei neue SVHCs (Substances of Very High Concern) auf die Kandidatenliste gesetzt, sodass diese nun 250 Einträge für potenziell für Menschen oder die Umwelt schädliche Chemikalien umfasst. Unternehmen müssen die Risiken dieser Chemikalien kontrollieren und Kunden sowie Verbraucher über deren sichere Verwendung informieren.

Bei den neu hinzugefügten Stoffen handelt es sich um:

Decamethyltetrasiloxane - sehr langlebige Stoffe und bioakkumulativ, vPvB (Artikel 57e). Eingesetzt werden diese etwa in Schmiermitteln und Fetten, in Kosmetika und Körperpflegeprodukten sowie in Autopflegeprodukten.

1,1,1,3,5,5,5-heptamethyl-3-[(trimethylsilyl)oxy]trisiloxane – sehr langlebige Stoffe und bioakkumulativ, vPvB (Artikel 57e). Sie werden eingesetzt als Laborreagenz, in Kosmetika und Körperpflegeprodukten sowie in Parfüms und Duftstoffen.

Tetra(sodium/potassium) 7-[(E)-{2-acetamido-4-[(E)-(4-{[4chloro-6-({2-[(4-fluoro-6-{[4-(vinylsulfonyl)phenyl]amino}-1,3,5-triazine-2-yl)amino]propyl}amino)-1,3,5-triazine-2-yl]amino}-5-sulfonato-1-naphthyl)diazenyl]-5-methoxyphenyl}diazenyl]-1,3,6-naphthalenetrisulfonate; Reactive Brown 51. Diese Stoffe sind giftig für die Fortpflanzung (Artikel 57c) und werden in Textilpflegeprodukten und Farbstoffen verwendet.

Diese Stoffe können künftig auf die Zulassungsliste gesetzt werden. Steht ein Stoff auf dieser Liste, dürfen Unternehmen ihn nur noch verwenden, wenn sie eine Zulassung beantragen und die Europäische Kommission die weitere Verwendung genehmigt.

Pflichten der Unternehmen

Der FBDi weist darauf hin, dass Unternehmen gemäß REACH bestimmte Pflichten haben, wenn ihr Stoff – allein, in Gemischen oder in Erzeugnissen – auf die Kandidatenliste gesetzt wird.

Enthält ein Artikel einen Stoff aus der Kandidatenliste in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent, müssen Lieferanten ihren Kunden und Verbrauchern Informationen zur sicheren Verwendung bereitstellen. Verbraucher haben das Recht, Lieferanten zu fragen, ob die von ihnen gekauften Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten.

Importeure und Hersteller von Erzeugnissen müssen der ECHA innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme eines Stoffes in die Liste mitteilen, ob ihr Erzeugnis einen solchen Stoff aus der Kandidatenliste enthält.(mk)

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