EU-CO₂-Regularien Was es beim CO₂-Grenzausgleichssystem zu beachten gilt

Von Margit Kuther 2 min Lesedauer

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Die EU strebt die Klimaneutralität an und somit eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes. Ein Schlüsselelement dazu ist der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism / bzw. das EU-CO2-Grenzausgleichsystem). Der Fachverband der Bauelemente Distribution informiert, welche Regularien es zu beachten gilt.

EU-Klimaneutralität: Ein Schlüsselelement dazu ist der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism).(Bild:  frei lizenziert /  Pixabay)
EU-Klimaneutralität: Ein Schlüsselelement dazu ist der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism).
(Bild: frei lizenziert / Pixabay)

Der CBAM betrifft alle in der EU ansässigen Importeure von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemitteln, Wasserstoffen sowie bestimmten vor- und nachgelagerten Produkten in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten. Seit dem 1.1. ist der CBAM im Echtbetrieb. Nur zugelassene CBAM-Anmelder dürfen nun weiterhin betroffene CBAM-Waren wie Aluminium, Eisen, Stahl, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom importieren. Der CBAM gilt für Unternehmen, die die 50-Tonnen-Massenschwelle pro Jahr überschreiten. Sie müssen bis spätestens 31. März 2026 den Antrag an das EU-Trader-Portal bzw. die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellen.

Importeure unterhalb dieser Schwelle sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, jedoch müssen sie die korrekte Y-Kodierung (bzw. CBAM-Nachweis) aktiv in der Zollanmeldung hinterlegen. Für die CBAM-Befreiung ist die Y137-Codierung zwingend notwendig; sollte sie fehlen, gilt die Sendung formal nicht als CBAM-befreit.

Jährliche CBAM-Meldung ersetzt Quartalsmeldung

Zugleich endet mit Beginn des Echtbetriebs das System der Quartalsmeldungen. Ab sofort müssen Importeure nun eine jährliche CBAM-Meldung abgeben, wenn sie tatsächlich CBAM-pflichtige Waren importieren. Die erste Fassung für 2026 ist bis zum 31. Mai 2027 einzureichen.

Für bestimmte Warengruppen - insbesondere Artikel aus bzw. mit Anteilen an Stahl (Kapitel 73) und Aluminium (Kapitel 76) - bleibt die korrekte Zolltarifnummer entscheidend, denn sie bestimmt, ob ein Produkt CBAM pflichtig oder befreit ist.

Für bestimmte Waren außerhalb der Verordnung - beispielsweise Lithium-Ionen-Batterien (WTN 85076000900) - ist eine Anmeldung der Befreiung von Treibhausgas-Regelungen erforderlich, da diese Produkte nicht unter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/573 fallen. Als Bestätigung, dass die Ware nicht CBAM-pflichtig ist, muss in der Zollanmeldung die Negativ-Codierung Y160 hinterlegt werden.

Im Hinblick auf die CBAM 2026 empfiehlt der FBDi Verband nicht nur die korrekte Anwendung der Codierung für eine reibungslose Abfertigung und zur Vermeidung von Fehlzuordnungen, sondern auch die Überprüfung von Importprozessen und der Kommunikation mit Lieferanten.

Die Mitgliedsunternehmen (Stand Januar 2026)

Mitglieder: Acal BFi Germany; AL-Elektronik Distribution; alfatec; Arrow Europe; Avnet EMEA; Beck Elektronische Bauelemente; Blume Elektronik Distribution; Bürklin Elektronik; CODICO; Conrad Electronic; Ecomal Europe; Endrich Bauelemente; EVE; Future Electronics Deutschland; Glyn Jones; Gudeco Elektronik; Haug Electronic Solutions; Hy-Line Holding; JIT electronic; Karl Püplichhuisen; Kruse Electronic Components; MB Electronic; Multi-Bauelemente-Service (MBS); MEDI Kabel; Memphis Electronic; menges Electronic; MEV Elektronik Service; mewa electronic; Mouser Electronics; Neumüller Elektronik; pk components; Rotima; RS Components; Rutronik Elektronische Bauelemente; Schukat electronic; SE Spezial-Electronic; SEMITRON W.Röck; TTI Europe; WDI.

Fördermitglieder: TDK Europe, Recom Electronic. (mk)

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