Drahtlose Kommunikation Sind die neuen Bluetooth-Gebühren für Kleinunternehmen zu hoch?

Autor / Redakteur: Sebastian Gerstl / Franz Graser

Im Februar 2014 hat die Bluetooth SIG (Special Interest Group) ihre Gebührenstruktur angepasst. Kleinere und mittlere Unternehmen fühlen sich hiervon abgeschreckt. Wir erklären, woran das liegt.

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Das Bluetooth-Symbol auf einer Computermaus. Die überarbeitete Gebührenordnung der Bluetooth SIG könnte für Unternehmen, die den Kurzstreckenfunk in ihre Geräte-Designs einbauen, unter Umständen Mehrkosten verursachen.
Das Bluetooth-Symbol auf einer Computermaus. Die überarbeitete Gebührenordnung der Bluetooth SIG könnte für Unternehmen, die den Kurzstreckenfunk in ihre Geräte-Designs einbauen, unter Umständen Mehrkosten verursachen.
(Bild: Bluetooth_logo_on_mouse_from_aside.jpg / Standardizer/ Wikimedia Commons / BY-SA 3.0)

Früher verhielt es sich so, dass Unternehmen, die für ihr Endprodukt ein bereits bei der Bluetooth SIG als „Qualified Design Listing“ (QDL) zertifiziertes Gerät einsetzen wollten, eine Gebühr für die Verwendung der bereits registrierten Identifikationsnummer (QDID) zahlen mussten.

Dies führte dazu, dass die Zahl der Endprodukte, die Bluetooth-Technologie verwenden, massiv anstieg. Gleichzeitig stagnierte allerdings die Zahl der „Qualified Design Listings“, für die eine deutlich höhere Registrierungsgebühr fällig war.

Als Reaktion darauf hat die Bluetooth SIG daher beschlossen, ihr Finanzierungsmodell zu ändern. Seitdem ist es nicht mehr möglich, für ein neues Endprodukt eine QDID einzeln zu lizensieren.

Stattdessen sollen Hersteller, die Bluetooth-Technologie in ihren Geräten verwenden möchten, nun eine Gebühr für ein kombiniertes „Qualified Design & Product Listing“ (QDL) bezahlen. Diese liegt bei 8.000 Dollar für Bluetooth Adopter, also Mitglieder der Bluetooth SIG, die keinen jährlichen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Dieser Betrag ist dafür allerdings auch geringer als der vor dem 1. Februar 2014 erhobene.

Wurde ein solches Listing einmal angelegt, kann man in diesem dann auch mehrere Endprodukte angeben – vorausgesetzt, diese verwenden die gleiche zu Grunde liegende Liste an Features und dieselbe Konformitätsdeklaration, also das gleiche Bluetooth-Modul.

Dabei ist es irrelevant, ob die verwendete Technik bereits von einem anderen Mitglied der Bluetooth SIG registriert wurde oder nicht: Egal, ob ein Hersteller eine eigen entwickeltes Bluetooth-Modul verwendet oder sich die Nutzung von einem anderen Entwickler lizensiert hat: Fortan ist ein QDL-Eintrag bei der Bluetooth SIG nötig, mit all den damit verbundenen Kosten.

Wenn man also verschiedene Variationen desselben Produkts auf Grundlage derselben Bluetooth-Technik verwendet, reicht ein QDL völlig aus. Es genügt, die zugehörige Produktliste ohne zusätzlich anfallende Kosten zu erweitern, die daraufhin eine neue Deklarationsnummer erhalten.

Weicht ein Produkt hiervon ab – etwa, weil ein anderes Bluetooth-Modul verbaut wurde – ist allerdings die Registrierung eines zusätzlichen QDL zum selben Preis nötig.

Sogenannte „Associate Members“, die bereits eine jährliche Gebühr von 7.500$ an die SIG bezahlen, erhalten 50 Prozent Rabatt auf diese neue Form des QDL. Spätestens bei zwei Registrierungen zahlen also „Associates“ 500 Dollar weniger (4.000 + 4.000 + 7.500 = 15.500 Dollar) als „Adopters“ (8.000 + 8.000 = 16.000 Dollar).

Kleine oder mittelständische Unternehmen, die nur wenige Produkte mit Bluetooth-Technlogie im Sortiment haben, dürfte diese Regelung abschrecken – vor allem dann, wenn sie verschiedene Arten von Bluetooth-Modulen in ihren Geräten verwenden. Immerhin kommt die Bluetooth SIG umsatzschwächeren Betrieben etwas entgegen:

Beträgt der jährliche Umsatz der Firma weniger als eine Million US-Dollar im Jahr besteht die Möglichkeit, für bis zu zwei Produkte eine Deklarationsnummer für 2.500 Dollar zu erwerben – das 5.500 Dollar weniger, als das komplette „Qualified Design Listing“ veranschlagen würde.

Dennoch dürfte diese neue Regelung vor allem für kleine Unternehmen für wenig Begeisterung sorgen. Unklar ist außerdem, wie es mit der Weiterverarbeitung Dritter aussieht.

Angenommen, Dienstleister B verwendet ein Bluetooth-Modul, das der Entwickler A bereits registriert hat, in einem Gerät. Dieses wird nun von Firma C in ihrem Endprodukt verbaut. Nach der neuen Regelung müssten sie alle – Entwickler A, Dienstleister B und Firma C – jeweils ein komplett neues QDL bei Bluetooth SIG registrieren und bezahlen .

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