Kandidatenliste unter REACH veröffentlicht Informationspflichten nach Art. 33 REACH-Verordnung beginnen

Redakteur: Claudia Mallok

Die Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA) hat die erste Kandidatenliste mit besonders besorgniserregenden Stoffen veröffentlicht. Hiermit werden die Informationspflichten nach Artikel 33 der REACH-Verordnung relevant. Die ECHA gibt in einer Kurzinformation Hinweise. Der BDI hat entsprechende Musterformulierungen erarbeitet.

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Lieferanten von Erzeugnissen müssen – sofern ein Stoff, der auf der Kandidatenliste steht und in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist – ihren Abnehmern die ihnen vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden, Informationen zur Verfügung stellen. Mindestens der Name des betreffenden Stoffes ist dabei anzugeben, so Bernhard Klee von der Abteilung Umweltschutzpolitik im ZVEI.

Auf Anfrage sind entsprechende Informationen auch Verbrauchern zur Verfügung zu stellen. Hierbei beträgt die Frist 45 Tage nach Eingang des Ersuchens. Für Stoffe der Kandidatenliste und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, gelten auch die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter nach Artikel 31 (Absätze 1 und 2) der REACH-Verordnung. Vergleichbare Vorgaben galten aber für die jetzt betroffenen Stoffe bzw. Stoffe in Zubereitungen bereits zuvor.

Ab dem 1. Juni 2011 müssen Produzenten oder Importeure von Erzeugnissen ECHA unterrichten, wenn ein Stoff der Kandidatenliste in ihren Erzeugnissen in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr und in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthalten ist.

Wird ein Stoff neu auf die Kandidatenliste gesetzt, gilt die Meldepflicht in Bezug auf diesen Stoff sechs Monate nachdem er von der ECHA auf die Kandidatenliste gesetzt wurde. Falls eine Exposition von Mensch und Umwelt ausgeschlossen werden kann, entfällt die Meldepflicht gegenüber ECHA.

Musterformulierungen zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 33

Gemeinsam mit den Handelsverbänden VEG (Verband des Elektrogroßhandels) und HDE (Hauptverband des Einzelhandels) hat der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) auf Anregung des ZVEI die Vorschläge der Elektroindustrie für geeignete Musterformulierungen zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 33 erarbeitet. Diese Hilfestellung, die sowohl in deutscher als auch englischer Version vorliegt, kann über den angegebenen Links heruntergeladen werden.

Darüber hinaus hat der BDI die entsprechende BDI/ HDE-Hilfestellung 3.2.6 „Kommunikation in der Lieferkette – Besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen“ aktualisiert - siehe Link.

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