Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Experten von Rexroth beantworten die zehn häufigsten Fragen der neuen Maschinenrichtlinie

Redakteur: Ute Drescher

Für viele bleiben bei der Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG noch Fragen offen. Rexroth hat die zehn häufigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.

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Rexroth hat bereits in den vergangenen Jahren Informationskampagnen rund um das Thema Maschinensicherheit gestartet. Darüber hinaus hat das Unternehmen einen Helpdesk eingerichtet, über den Sicherheitsspezialisten Fragen rund um die aktuelle Normenlandschaft beantworten.

1. Welche Vorteile bietet die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG spiegelt den aktuellen Stand der Technik wider. Sie enthält Klarstellungen und Ergänzungen im Vergleich zur alten Maschinenrichtlinie. Damit sorgt sie für eine größere Rechtssicherheit für Maschinenhersteller, weil sie die Abgrenzung zu anderen Richtlinien, den Anwendungsbereich und zahlreiche Begriffe genauer fasst.

2. Welche Erzeugnisse sind von der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG betroffen?

Im Vergleich zur bis Ende 2009 gültigen Maschinenrichtlinie regelt die neue Version einen deutlich erweiterten Anwendungsbereich. Artikel 1 legt diesen Geltungsbereich fest: Maschinen auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte, abnehmbare Gelenkwellen sowie unvollständige Maschinen. Die ausdrückliche Einbeziehung von unvollständigen Maschinen bedeutet eine Klarstellung im Vergleich zu früher.

3. Welche Aufgaben hat ein Hersteller beim Inverkehrbringen einer Maschine?

Mit Gültigkeit der neuen Maschinenrichtlinie müssen Hersteller sicherstellen, dass ihre Produkte die darin geforderten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen. Das bedeutet auch, dass Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen verfügbar machen müssen bzw. diese, wie im Fall der Betriebsanleitung, der Maschine beilegen müssen. Die Maschinenrichtlinie fordert außerdem für Maschinen die Durchführung der zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren und das Beilegen einer EG-Konformitätserklärung. Darüber hinaus muss der Hersteller eine CE-Kennzeichnung an der Maschine anbringen.

4. Was ist für unvollständige Maschinen zu beachten?

Unvollständige Maschinen gehören ausdrücklich zum Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Für sie gelten aber nur die Abschnitte, in denen sie ausdrücklich genannt werden. Zum Beispiel beschreibt Artikel 13 das Verfahren, das eine unvollständige Maschine vor dem Inverkehrbringen durchlaufen muss. Damit muss ein Hersteller sicherstellen, dass er die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B, die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt und eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt hat.

Die Montageanleitung und die Einbauerklärung - bisher Herstellererklärung - gehören zum Lieferumfang der unvollständigen Maschine. Die Montageanleitung muss in einer vom Abnehmer der unvollständigen Maschinen akzeptierten Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abgefasst sein.

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