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Wie wird der Förderantrag gestellt?
Die E-Auto-Prämie wird kann nur noch elektronisch beantragt werden. Dazu sind wiederum mehrere Schritte zu gehen und verschiedene Bestimmungen einzuhalten.
Was ist als erstes zu tun?
Im ersten Schritt ist mit dem elektronischen Antrag der Kauf- bzw. Leasingvertrag hochzuladen. Nach der Prüfung erhält der Antragssteller einen Zuwendungsbescheid (Reservierung). Spätestens nach neun Monaten nach dem Zugang des Zuwendungsbescheides muss das Neufahrzeug zugelassen sein.
Wie wird die Zulassung dokumentiert?
Im zweiten Schritt ist im Zuge des elektronischen Verwendungsnachweisverfahrens die Rechnung und ein Nachweis für die Zulassung des Fahrzeugs (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) hochzuladen. Nach dem Hochladen der Dateien wird eine Verwendungsnachweisprüfung als PDF zur Verfügung gestellt. Diese muss ausgedruckt, vom Antragsteller unter-schrieben und per Post an das BAFA geschickt werden. Erst mit Eingang der Verwendungsnachweiserklärung kann der Bundesanteil am Umweltbonus auf das Bankkonto des Antragstellers überwiesen werden. Nach positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung des Bundesanteils des Umweltbonus auf das Konto des Antragstellers.
Wichtig: Zwischen dem Zugang des Zuwendungsbescheids und dem Eingang des Verwendungsnachweises beim Bafa dürfen maximal 10 Monate vergehen.
Was muss aus den Dokumenten hervorgehen?
Der Kauf- bzw. Leasingvertrag muss mindestens folgende Inhalte ausweisen (alles exkl. MwSt.):
1. Eindeutiger Bezug auf das förderfähige Basis-Fahrzeugmodell auf der Liste des Bafa.
2. Der Netto-Kaufpreis des Basismodells für den Endkunden muss um mindestens 2.000 Euro / 1.500 Euro unterhalb des ausgewiesenen Netto-Listenpreises des Basismodells liegen.
3. Den Endpreis für das Basis-Fahrzeugmodell für den Kunden / die Kundin.
4. Sonderausstattungen im Vergleich zum Basis-Fahrzeugmodell auf der Bafa-Liste (werden gesondert ausgewiesen)
5. Aus dem Kauf- bzw. Leasingvertrag muss sich der um den Anteil des Herstellers reduzierte Kaufpreis ergeben. Bei gewerblichem Leasing muss zusätzlich die vom Bund bewilligte Prämie eingerechnet werden. Weiterhin kann beim gewerblichen Leasing die Auszahlung des Bundesanteils durch eine Abtretungserklärung an den Händler/ Leasinggeber abgetreten werden.
Steuervergünstigungen für Elektroauto-Besitzer
Gibt es auch Formen von Steuervergünstigungen oder Steuerbefreiungen?
Tatsächlich greifen für Elektroautobesitzer neben der Prämie weitere Vergünstigungen:
1. Seit Anfang 2016 werden Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen werden, fünf Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Hierunter fallen die oben beschriebenen rein batterieelektrisch betriebenen Fahrzeuge.
2. Rückwirkend zum 1. Januar 2016 soll die fünfjährige Steuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge in eine zehnjährige Befreiung umgewandelt werden. Diese Steuerbefreiung soll auch für technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet werden.
3. Private Elektrofahrzeughalter, die ihre Fahrzeugbatterie beim Arbeitgeber kosten-los laden können, müssen dies nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Diese Maßnahme soll befristet sein und im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 Geltung finden. Der Arbeitgeber soll in diesem Zusammenhang die Möglichkeit haben, geldwerte Vorteile aus der Übereignung der Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern.
Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung?
Fördert die Bundesregierung auch noch anderweitige Maßnahmen zum Ausbau der Elektromobilität?
Ja, sie investiert 300 Millionen Euro in den Ausbau der Ladeinfrastruktur. Demnach sollen 15.000 neue Ladesäulen installiert werden. Hierunter fallen auch 5.000 sogenannte CCS-Ladesäulen (Combined-Charge-Systeme Typ 2), die das Schnellladen ermöglichen. Außerdem will der Bund mehr Elektrofahrzeuge kaufen. Ab 2017 soll mindestens jeder fünfte für die Ministerien angeschaffte Pkw ein Elektroauto sein.
Anmerkung der Redaktion: Die in diesem Fragen- und Antworten-Katalog enthaltenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständig- und Richtigkeit. Obwohl sie nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden sind, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen übernommen werden.
Dieser Artikel ist bei unseren Kollegen von www.kfz-betrieb.de erschienen.
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