ZDK beantwortet Detailfragen zum Förderprogramm

E-Auto-Prämie: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

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Werden alle E-Fahrzeuge mit dieser Prämie gefördert?

Nein. Damit ein Fahrzeug förderfähig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese Vorgaben gelten auch für Leasingfahrzeuge.
1. Das Fahrzeug muss durch eine der oben beschriebenen Antriebstechnologien betrieben werden und ein Neufahrzeug sein. Welche genau definierten Modelle erfasst werden, richtet sich konkret nach den im Elektromobilitätsgesetz genannten Fahrzeugklassen. Gebrauchte Elektrofahrzeuge werden von der Kaufprämie nicht erfasst.
2. Das geförderte Fahrzeugmodell muss sich auf der vom Bafa veröffentlichten Liste befinden, mit der sich die Automobilhersteller zu einer Beteiligung an der Finanzierung des Umweltbonus verpflichten (siehe unten).
3. Die Förderprämie wird für Fahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis des Basismodells, bezogen auf den 31. Dezember 2015, von maximal 60.000 Euro gezahlt (zuzüglich Sonderausstattung und Zubehör).
4. Es muss eine Erstzulassung des Fahrzeugs vorliegen und die Zulassung des Fahrzeugs muss mindestens sechs Monate auf den Antragsteller erfolgen (verkürzt von ursprünglich 9 Monaten).
5. Die Fahrzeughersteller müssen eine Finanzierungserklärung in Höhe von 50 Prozent der Fördersumme abgeben.

Das Bafa hat die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge bereits mehrfach ergänzt und sie auf seiner Internetseite veröffentlicht. Diese Positivliste des Bafa gibt eine verbindliche Auskunft darüber, welche Fahrzeugmodelle förderfähig sind. Die Liste wird seitens des BAFA ständig aktualisiert.

Können Re-Import-Fahrzeuge gefördert werden?

Reimportierte Fahrzeuge können nur gefördert werden, sofern es sich um ein Neufahrzeug handelt, welches in Deutschland erstmalig zugelassen wurde. Sofern das Fahrzeug im Re-Import schon einmal in einem anderen Land zugelassen wurde, ist dies faktisch eine Zweitzulassung und wird nicht mit der Kaufprämie gefördert.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Privatpersonen, Stiftungen, Körperschaften, Vereine und kommunale Einrichtungen, auf die ein Neufahrzeug gemäß Nummer 3 der Richtlinie zugelassen wird. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Der Antragsteller darf einen Dritten zur Antragstellung bevollmächtigen. Sofern keine Bevollmächtigung ausgestellt wurde, muss die Antragstellung immer über den Antragsteller erfolgen.

Wie ist die Lage bei gewerblichem Leasing?

Sofern ein gewerbliches Leasing vorliegen sollte und eine Abtretungserklärung (auf der Internetseite des Bafa verfügbar) unterschrieben wird, bleibt der Antragstellerstatus nach Aussage des Bafa immer beim Leasingnehmer. Dies ist insofern wichtig, als laut der Förderrichtlinie Tochtergesellschaften, auf die Hersteller unmittelbaren oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben können, nicht antragsberechtigt sind (siehe nächste Seite). Der Leasinggeber erhält demnach nie den Status des Antragstellers, obwohl der Leasinggeber durch die Abtretungserklärung den Bundesanteil der Prämie erhält.
Eine weitere Besonderheit bei der Unterzeichnung der Abtretungserklärung ist der Ausweis beider Prämienanteile auf dem Kaufvertrag bzw. der verbindlichen Bestellung. Demnach muss der vom Bafa ausgewiesene Nettokaufpreis des Basismodells um den Betrag reduziert werden, der bei den entsprechenden Antriebsformen gewährt wird. Bei Brennstoff- bzw. Elektrofahrzeugen wären dies 4.000 Euro und bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen 3.000 Euro. Dieser Sachverhalt gilt nur bei gewerblichem Leasing und gleichzeitig unterzeichneter Abtretungserklärung.

Detaillierte Informationen bzw. Fallbeispiele zur Förderung geleaster E-Fahrzeuge hat der ZDK entwickelt. Bitte Fragen Sie bei den Innungen nach.

Welche Kreise sind n i c h t förderberechtigt?

Nicht antragsberechtigt sind
1. der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Kommunen;
2. Automobilhersteller, die sich an der Finanzierung des Umweltbonus beteiligen;
3. deren Tochtergesellschaften sowie alle anderen Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft des Automobilherstellers, auf die diese Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Auskünfte gibt im Zweifel das Bafa;
4. Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist;
5. Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß §802c der Zivilprozessordnung oder §284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

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