Interview mit dem FBDi Die Ökodesign-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die LED-Industrie

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Um ineffiziente Beleuchtungen in der Europäischen Union vom Markt zu nehmen, wurde die Ökodesign-Richtlinie definiert. Die ELEKTRONIKPRAXIS sprach dazu mit Jens Dorwarth, Vorsitzender des FBDi Arbeitskreises Umwelt & Compliance, und Manager E&C, Hy-Line Holding GmbH.

Welche Auswirkungen hat die Ökodesign-Richtlinie auf die LED-Industrie? Antworten gibt Jens Dorwarth, Vorsitzender des FBDi Arbeitskreises Umwelt&Compliance, und Manager E&C, Hy-Line Holding GmbH(FBDi)
Welche Auswirkungen hat die Ökodesign-Richtlinie auf die LED-Industrie? Antworten gibt Jens Dorwarth, Vorsitzender des FBDi Arbeitskreises Umwelt&Compliance, und Manager E&C, Hy-Line Holding GmbH
(FBDi)

Die Ökodesign- oder auch ErP-Richtlinie (2009/125/EG) – bei vielen durch das Glühlampen-Verbot bekannt - schafft einen Rahmen zur Definition von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten. Weniger Energieverbrauch soll helfen, die EU-Klimaschutzzielen zu erreichen. Mit der Richtlinie wird der Energieverbrauch in der Nutzungsphase definiert, um so die Emissionen zu reglementieren. So will die EU verhindern, dass ineffiziente Produkte in Europa auf den Markt kommen.

Welche Auswirkungen hat die ErP-Richtlinie (2009/125/EG) auf die Hersteller und diejenigen, welche LEDs auf den Markt bringen?(Fotalia)
Welche Auswirkungen hat die ErP-Richtlinie (2009/125/EG) auf die Hersteller und diejenigen, welche LEDs auf den Markt bringen?
(Fotalia)

In Durchführungsverordnungen werden konkrete Anforderungen für die einzelnen Warengruppen definiert, die im Rahmen der Produktentwicklung zu berücksichtigen sind. In anderen Worten: Es werden die für die CE-Kennzeichnung tolerierten Werte festgelegt. Für Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, sind sie verbindlich. Die Umsetzung erfolgt wiederum stufenweise. Die Kriterien werden Stufe für Stufe an die technischen Entwicklungen angepasst und verschärft. Der Nachweis über die Anforderungen wird über die zur CE-Kennzeichnung erforderlichen technischen Dokumentationen und Konformitätserklärungen nachgewiesen.

Umweltgerechte Gestaltung von LED-Lampen

Zu den Durchführungsverordnungen zählt die (EG) 245/2009 zur umweltgerechten Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräten und Leuchten, die zum Betrieb dieser Lampen genutzt werden können.

Die (EG) 244/2009 regelt die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht. Der aktuellste Vorstoß gegen ineffiziente Beleuchtung ist die (EG) 1194/2012, die seit Jahresanfang in Kraft ist. Sie enthält Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten. Ihre umfangreichen Vorgaben müssen in drei Stufen vom 1. September 2013 bis 2016 erfüllt werden.

Drei zentrale Bereiche stehen im Fokus der Ökodesign-Anforderungen für elektrische Leuchtmittel: Energieeffizienz, Betriebseigenschaften und Produktinformationen. Sie berücksichtigen den Energieverbrauch in der Nutzungsphase, die Lampenlebensdauer und die Frühausfallrate. Außerdem sind Hersteller verpflichtet, über den Quecksilbergehalt und Quecksilberemissionen sowie die Entsorgung Auskunft zu liefern.

Herr Dorwarth, welche Herausforderungen birgt die ErP-Richtline für Lampenhersteller und für Inverkehr-Bringer?

Mit der Ökodesign-Richtlinie unterliegen LED-Lampen, Leuchten und Peripheriegeräte wie Stromversorgungen nun auch den entsprechenden Kennzeichnungspflichten wie CE und WEEE (Elektroaltgeräte-Entsorgung). Für die CE-Kennzeichnung ist für jedes Produkt eine Prüfung bzw. Risikoanalyse durchzuführen und zu dokumentieren. Nimmt man beispielsweise eine LED-Lampe mit einer Lebensdauer von nur rund 6.000 Betriebsstunden bedeutet der Test bereits eine mehrmonatige Verzögerung vom Pilotprodukt bis zur Serienfertigung. Dasselbe gilt auch für die LED-Treiber, die auf hoch entwickelten Elektronikbauteilen basieren. Für alle bedeutet das Testprozedere eine verspätetet Markteinführung. Eine weitere Herausforderung ist auch, dass die Konstellationen innerhalb der Lieferkette teilweise von Ausnahmen profitieren können, andererseits sich aber doch die vollen Verpflichtungen ergeben könnten – mit der Frage dann, wer die entsprechende Konformität nachweisen muss.

Was bringt die Ökodesign-Richtlinie für Wirtschaft und Umwelt?

Zum Wohle der Umwelt ist es durchaus lobenswert, kann aber auch als Bremse der Wirtschaft oder Weiterentwicklung ausgelegt werden, denn: Einerseits bringt die Ökodesign-Richtlinie positive Impulse, denn mit der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie entwickeln sich LEDs in den kommenden Jahren zu einem Standard in der Beleuchtungsindustrie. Andererseits bedeuten umfangreiche Prüfungen der Leuchtmittel und ihrem elektronischen Innenleben einen riesigen Aufwand und verzögerte Markteinführung. Wünschenswert wäre eine sinnvolle Regelung, die sowohl Umweltbelange berücksichtigt, aber auch die Belange der Elektronikindustrie versteht und berücksichtigt.

Sind innerhalb der Durchführungsverordnung 1194/2012 neuen Technologien wie LEDs klar definiert?

Derzeit ist noch nicht klar, ob eine in eine Halterung eingebaute Lampe als solche von der 1194/2012-Richtlinie betroffen ist. So steht unter Punkt 16: „LED-Leuchten, bei denen die Entnahme einer LED-Lampe oder eines LED-Moduls für unabhängige Prüfungen nicht möglich ist, sollten den LED-Herstellern nicht die Möglichkeit eröffnen, sich den Anforderungen dieser Verordnung zu entziehen.“ Demnach scheint es für Hersteller sinnvoll, sich darauf einzustellen, dass auch eingebaute Lampen in Zukunft von der Richtlinie betroffen sind. Problematisch ist in der Richtlinie auch die Kompatibilität von LED-Lampen mit Leuchtmitteln üblicher Bauform, für die es dort keine Richtlinie gibt. Als einzige Ausnahme sind im Artikel 1 LED-Module definiert, „wenn sie als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 200 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden“.

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Die Übergangsfrist der ersten Stufe endet bereits zum 1. September 2013. Was heißt das für die Hersteller?

Ein Vorlauf von nur neun Monaten bedeutet einen Kraftakt, denn viele Hersteller der betroffenen Produkte sind in Fernost beheimatet. Ihnen ist die Richtlinie zu erklären, damit sie ihre Produktion gegebenenfalls auf die neuen Vorschriften abstimmen können. Bei den ELS ist der Quecksilbergehalt zu prüfen, und bei LED-Leuchtmitteln der Energieverbrauch der Lampen selbst als auch von der Stromversorgung bis hin zur Ansteuerung. Schließlich muss der Hersteller oder Inverkehrbringer in Europa die Konformität seines Produkts mit den Anforderungen nachweisen und mit dem CE-Kennzeichen garantieren. Dazu kommt der Transport aus Fernost, der in vielen Fällen über den Seeweg abgewickelt wird, zu Lasten der Übergangsfrist. Die verbleibenden rund 6 Monate sind eine sehr kurze Zeitspanne.

Was passiert mit ‚Schwarzen Schafen bzw. Sündern‘?

Nach dem Motto ‚Ohne Überwachung nicht wirksam‘ koordiniert das BAM (Bundesamt für Materialforschung und Prüfung) den Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer und zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedsstaaten der EU. Zudem unterstützt das BAM die Länderbehörden bei der Erarbeitung ihres Überwachungskonzepts und bei der Überprüfung der Effektivität der Marktüberwachung. Auch hier gibt es einen regen Austausch mit den Behörden der anderen Mitgliedsstaaten. Eine Nicht-Beachtung wird also zwangsläufig zu Schwierigkeiten führen, teilweise auch aufgrund von unterschiedlichen Interpretationen von Begriffen durch Hersteller und Marktüberwachung.

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