Bald wird´s teuer: So setzen Sie die EU-DSGVO rechtzeitig um

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DSGVO betrifft auch Firmen außerhalb der EU

Die DSGVO erstreckt ihren Anwendungsbereich in räumlicher Hinsicht über die EU hinaus auch auf Unternehmen ohne Niederlassung in der EU, wenn diese Waren oder Dienstleistungen in der EU anbieten. Sie gilt für alle Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten – unabhängig von ihrer Größe. Allerdings verwendet die DSGVO verstärkt einen risikobasierten Ansatz:

So sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Compliance mit der DSGVO und die Privacy by Design und by Default in der Produktentwicklung unter Berücksichtigung der Art, Umstände und Zwecke der Verarbeitung der Daten und der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken zu treffen.

Nur Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter haben, müssen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen – es sei denn, die vorgenommene Datenverarbeitung führt zu besonderen Risiken. Dann müssen auch kleinere Unternehmen das Verzeichnis führen.

Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro

Bei Weitem über den aktuellen Stand hinaus gehen die Sanktionen der DSGVO: Während das BDSG derzeit ein maximales Bußgeld von 300.000 € vorsieht, sind zukünftig Bußgelder von bis zu 10 Mio. € oder 2% des Unternehmensumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres (z.B. für Verstöße gegen Art. 25 und 32 DSGVO) bzw. bis zu 20 Mio. € oder 4% des Unternehmensumsatzes möglich (Art. 83 DSGVO).

Erstmals wird auch die unzureichende Datensicherheit bußgeldbewehrt. Bei Verstößen gegen die Rechenschafts- oder Informationspflichten findet der erhöhte Bußgeldrahmen Anwendung. Bei Erlass und Höhe einer Geldbuße sind die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, getroffene Maßnahmen zur Minderung des Schadens oder der Grad der Verantwortung unter Berücksichtigung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 25 und 32 zu berücksichtigen (Art. 83 (2) DSGVO).

Weitere Abhilfebefugnisse der Behörden

Darüber hinaus können die Behörden Unternehmen z.B. anweisen, Verarbeitungsvorgänge auf bestimmte Weise durchzuführen, um diese in Einklang mit der Verordnung zu bringen oder vorübergehende oder endgültige Beschränkungen einschließlich eines Verbots verhängen. Auch diese Anordnungen sind bußgeldbewehrt (EUR 20 Mio. bzw. 4% des Unternehmensumsatzes).

Wie Unternehmen sich auf die DSGVO vorbereiten können

Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zum 25. Mai 2018 nutzen, um ihre Strukturen, Prozesse und Produkte im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der DSGVO zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Dabei kann auf Grundlage einer Feststellung des Ist-Zustands im Betrieb (vorhandene Datenschutzrichtlinien und datenschutzrelevante Prozesse) der Abgleich mit den neuen Anforderungen der DSGVO, insbesondere Nachweis- und Dokumentationspflichten und der Sicherstellung der Vorgaben bezüglich Privacy by Design und Privacy by Default vorgenommen werden.

* Dr. Bettina Enderle, Kanzlei für Umwelt- und Planungsrecht

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