Zehn Stoffe in Elektronikgeräten, die Sie in Schwierigkeiten bringen können

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Abmahnfähige Stoffverbote in ElektroStoffV

Laut BGH stellen die in der ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote sog. Marktverhaltensregeln dar und sind deshalb abmahnfähig, weil die Stoffverbote nicht nur abfallwirtschaftlichen Zielen, sondern auch dem Verbraucherschutz dienen. Von den Kompaktleuchtstofflampen können gesundheitliche Gefahren ausgehen, und der Verbraucher erwartet, dass er ein Produkt erhält, das den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Diese Sichtweise war nach der alten Rechtslage (§ 5 ElektroG a.F.) in Rechtsprechung und Literatur noch umstritten.

Strenge Anforderungen an „Ausreißer“

Im entschiedenen Fall lehnte der BGH das Argument ab, dass es sich bei den überprüften Lampen mit zu hohem Quecksilbergehalt um „Ausreißer“ gehandelt habe und deshalb keine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3 UWG) vorliege. Denn Ausreißer sind einzelfallartige Abweichungen einer ansonsten ordnungsgemäßen Serienproduktion. In einem solchen Fall wäre die Überschreitung der Stoffverbote nur ein Bagatellverstoß und hätte keine Rechtsfolgen. Allerdings legt der BGH bei Bagatellverstößen strenge Anforderungen an die Beweis- und Darlegungslast an, denen der Hersteller mit seinem Vortrag vorliegend nicht genügte.

So hätte er eigene Messergebnisse der Lampen der jeweiligen Serien präsentieren müssen, um mit dem Einwand vor Gericht überzeugen zu können. Der BGH ging in diesem Zusammenhang nicht näher auf das Argument des OLG Celle ein, dass allein der Nachweis der Grenzwertüberschreitung bei zwei Lampen der Annahme von Ausreißern entgegenstehe. Denn die Vorinstanz hatte unberücksichtigt gelassen, dass die Lampen mit zu hohen Grenzwerten aus verschiedenen Serien stammten.

Da das Vorliegen eines Ausreißers stets auf die konkrete Serienproduktion bezogen wird, muss der darlegungs- und beweisbelastete Hersteller bei serienübergreifenden Verstößen auch den Nachweis antreten, dass es sich jeweils um einen serienspezifischen Ausreißer handelt.

Mit diesen sehr hohen Anforderungen an den Nachweis eines Ausreißers werden Hersteller, Importeure und Vertreiber nur selten auf einen solchen berufen können. Sie sollten deshalb bei ihren Produkten die stoffrechtliche Compliance sicherstellen, um die beschriebenen Konsequenzen zu vermeiden.

Weiterführende Informationen: Gerichte, Verfahrensgang

• Landgericht Stade, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az: 8 O 112/12

• Berufungsinstanz: OLG Celle, Urteil vom 8. Oktober 2015, Az: 13 U 15/13

• Revisionsinstanz: BGH, Urteil vom 21. September 2016, Az: I ZR 234/15

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