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Die Konformitätserklärung und ihre Bestandteile
Die Konformitätserklärung, oder auch Declaration of Conformity – DoC stellt sicher, dass das Produkt die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Die EG-Konformitätserklärung muss:
- ab dem letzten Datum der Herstellung des Produkts mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden,
- der Aufsichtsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden,
- dem Produkt beigefügt werden,
- in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt werden.
In der Konformitätserklärung sollte mindestens angegeben werden:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten, der die Erklärung ausstellt,
- Angaben zum Produkt (Name, Bauart oder Modellnummer und andere wichtige Angaben, wie Los-, Chargen- oder Seriennummer, Ursprung und Stückzahlen),
- alle berücksichtigten einschlägigen Bestimmungen,
- präzise, vollständige und eindeutige Angabe der Referenznormen oder anderer normativer Dokumente,
- Datum der Ausstellung der Konformitätserklärung,
- Unterschrift und Funktion oder eine gleichwertige Kennzeichnung des Bevollmächtigten,
- die Erklärung, dass der Hersteller und gegebenenfalls sein Bevollmächtigter die alleinige Verantwortung für die Ausstellung der Konformitätserklärung trägt,
- Name, die Anschrift und die Kennnummer der Benannten Stelle, wenn diese am Konformitätsbewertungsverfahren beteiligt war,
- Name und die Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt.
Die CE-Kennzeichnung müssen Produkte tragen, die alle Bestimmungen der anwendbaren Richtlinien erfüllen. Nur dann dürfen diese Produkte in Verkehr gebracht werden. Mitgliedsstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, einschränken oder behindern. Ausnahme ist nur, wenn die CE-Kennzeichnung inkorrekt angewendet wurde. Die CE-Kennzeichnung muss am Produkt oder seinem Typenschild angebracht werden. Zusätzlich muss sie auf der Verpackung und den begleitenden Dokumenten angebracht werden.
Sollte eine Benannte Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren involviert gewesen sei, so muss die CE-Kennzeichnung durch die Kennnummer der Benannten Stelle ergänzt werden.
Der Hersteller muss Angaben über den vorgesehenen Verwendungszweck des Gerätes beschreiben (Funkgerät: TX und RX). Sollten nicht harmonisierte Frequenzen genutzt werden, muss ein Aufdruck auf der Verpackung erfolgen und ein Hinweis in der Bedienungsanleitung erfolgen. Dabei muss der Mitgliedsstaat oder der geographische Raum beschrieben werden.
Gekennzeichnet wird gemäß Bild 4. Der Hersteller hat die einzelstaatlichen Behörden, die für das Frequenzmanagement zuständig sind, vier Wochen vor dem Inverkehrbringen zu benachrichtigen. Es müssen technische Angaben, wie Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart, Sendeleistung, Kennnummer der benannten Stelle, gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können die Inbetriebnahme von Funkanlagen nur aus Gründen beschränken, welche die effektive und angemessene Nutzung des Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischen Störungen oder die öffentliche Gesundheit betreffen.
Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (FTEG) ist die nationale Umsetzung der Richtlinie. Es enthält neben Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Warenverkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auch nationale Verweise zu den grundlegenden Anforderungen. Zudem ist gesetzlich geregelt, dass die Netzbetreiber Schnittstellenbeschreibungen offen legen müssen. Das FTEG enthält zudem Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur wie Marktüberwachung und Bußgeldvorschriften.
* Bernd Selck ist Section Manager Certification Bodies und Director of Notified Body EMC Directive bei Phoenix Testlab in Blomberg.
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