Produktrecht Elektronikbranche steht vor neuen Compliance-Anforderungen
Änderungen im Produktrecht bedeuten zusätzliche Pflichten für die Elektronikbranche. Der Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
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Im Produktrecht stehen wieder Änderungen an, die für die Elektronikbranche zusätzliche Compliance-Anforderungen sowie zusätzliche Informationspflichten bedeuten.
Wir fassen hier für Sie die praktischen Auswirkungen des EuGH-Urteils zu den Pflichten bei substances in articles nach REACH, weitere Ausnahmen der EU-Kommission von den Stoffverboten der RoHS-Richtlinie sowie die bevorstehenden Änderungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit zusammen.
1. SVHC in komplexen Erzeugnissen
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Pflichten bei besonders besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen (SVHC, Substances of Very High Concern) stammt zwar schon aus September 2015, die praktischen Konsequenzen der Entscheidung für Unternehmen und Behörden sind jedoch noch nicht geklärt. Der frisch überarbeitete Leitfaden der Chemikalienagentur (ECHA) erhöht die Anforderungen weiter und lässt doch viele Fragen offen.
Einmal Erzeugnis, immer Erzeugnis
Die zentrale Aussage des Urteils ist, dass sich der Grenzwert von 0,1 % (w/w) für SVHC nach der EU-Chemikalien-Verordnung (REACH) auf jedes Erzeugnis – auch Teilerzeugnisse in komplexen Produkten wie Elektronikgeräten – bezieht. Dies gilt solange diese ihre spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt beibehalten und diese ihre Funktion mehr als die chemische Zusammensetzung bestimmen.
Ein Erzeugnis bleibt deshalb auch dann Erzeugnis, wenn es mit einem anderen Gegenstand „zusammengefügt“ oder „verbunden“ wird, ohne dass es auf die Art der Verbindung mit dem anderen Gegenstand ankommt (zum Beispiel Steckverbindung, Verklebung). Ziel der REACH-Pflichten ist es, möglichst viele Informationen über SVHC in Erzeugnissen in den Lieferketten zu generieren.
Melde- und Informationspflichten
Die Meldepflicht der Produzenten (Art. 7 (2) REACH) für SVHCs bei der ECHA über einer Tonne/Jahr gilt für alle von diesen selbst hergestellten (Teil-)Erzeugnisse, nicht jedoch für Erzeugnisse, die von einem Dritten hergestellt wurden. Hier ist der Dritte meldepflichtig. Dagegen muss der Importeur der Gesamt- und der Teilerzeugnisse die in diesen enthaltenen SVHC notifizieren.
Die Informationspflicht der Lieferanten (Art. 33 REACH) gilt für jede Person in der EU-Lieferkette, die ein Erzeugnis für Dritte bereitstellt. Sie soll es den Beteiligten bis hin zum Endverbraucher ermöglichen, ihre Kaufentscheidung in Kenntnis der Produkteigenschaften und ggfs. Risikomanagementmaßnahmen für die sichere Verwendung des Produkts zu treffen.
Dazu zählt auch die Information über SVHC in (Teil-)Erzeugnissen, mindestens die Angabe ihres Namens. Der EuGH sieht die Unternehmen – weitergehend als die Generalanwältin – dabei in der Pflicht, SVHC bei in der EU hergestellten oder eingeführten Produkte nachzufragen bzw. zu ermitteln. Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Informationen (z.B. Abfragen bei chinesischen Lieferanten) stellen die Pflicht nicht in Frage.
Erhalten die Lieferanten keine (befriedigenden) Antworten, werden sie in jedem Fall recherchieren und mit Wahrscheinlichkeitsannahmen, im worst case mit chemischen Tests, arbeiten müssen. Damit steigen insbesondere bei komplexen Produkten die Anforderungen an die Importeure und mittelbar für ihre außereuropäischen Lieferanten.
2. Neue Ausnahmen nach der ElektroStoffV (RoHS-Richtlinie)
Die EU Kommission hat weitere, zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Stoffverboten der RoHS-Richtlinie [1] beschlossen, die über die ElektroStoffV direkt in Deutschland gelten.
- Bleilote an Kältesensoren: Bis 30. Juni 2021 gilt eine Ausnahme für Bleilote an den externen Kontaktstellen von Kältesensoren medizinischer Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die regelmäßig bei sehr niedrigen Temperaturen zum Einsatz kommen. Ohne Blei in den elektrischen Verbindungen können sich Whisker oder Zinnpest bilden, die die Zuverlässigkeit der Geräte beeinträchtigen. Bislang gibt es hier keine zuverlässige alternative Verbindungstechnik [2].
- Cadmium-Anoden: Bis 15. Juli 2023 gilt eine Ausnahme für Cadmium-Anoden in Hersch-Zellen für bestimmte, hochempfindliche Sauerstoffsensoren (Empfindlichkeit von unter 10 ppm), die in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten verwendet werden [3].
- Ersatzteile von bildgebenden Geräten: Bei Magnetresonanz- und Computertomografen, In-vitro-Diagnostika, Patientenüberwachungsgeräten und Elektronenmikroskopen ist es wegen ihrer Werthaltigkeit üblich, sie instand zu setzen. Einige der ausgebauten Ersatzteile für die Reparatur enthalten jedoch etwas Blei, Cadmium, sechswertiges Chrom oder PBDE, was bei Geräten, die nicht bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden, nicht gestattet ist [4]. Zugleich hat jedoch die Gesamtbilanz der Umweltauswirkungen ergeben, dass die umwelt- und gesundheitsschädigenden Auswirkungen beim Einsatz von Gebrauchtteilen im Vergleich zu Neuteilen geringer sind. Die Ausnahme gilt je nach Geräteart bis zum 21. Juli 2021, 2023 oder 2024 [5].
3. Entwurf der neuen EMVG-Richtlinie
Wieder einmal ist Deutschland im Verzug mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie – der Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit – die bereits seit 20. April 2016 anwendbar ist. Die Änderungen sind so wesentlich, dass eine Neufassung des EMVG erfolgt. Nachdem der Entwurf (EMVG-E) im Mai veröffentlicht wurde, kann es sein, dass das Gesetz doch noch in 2016 in Kraft tritt.
Der EMVG-E regelt die grundlegenden Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und (komplexeren) ortsfesten Anlagen sowie die Pflichten der Wirtschaftsakteure. Ferner werden die Instrumente und Verfahren der Marktüberwachung und Störungsbearbeitung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) geregelt und an das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) angeglichen.
Funknetze, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie die an diese Netze angeschlossenen Geräte sollen gegen elektromagnetische Störungen geschützt sein und selbst keine Störungen erzeugen.
- Der Hersteller muss die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gewährleisten, zum Beispiel durch eine Fertigung der Betriebsmittel nach den gültigen harmonisierten Normen [6]. Er führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch, stellt die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an. Bei einer non-compliance der in Verkehr gebrachten Geräte muss er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und diese gegebenenfalls vom Markt nehmen. Die BNetzA ist darüber zu informieren. Daneben bestehen Kennzeichnungs- und Instruktionspflichten (zum Beispiel mögliche Nutzungsbeschränkungen von Geräten innerhalb von Wohngebieten). Er muss die EU-Konformitätserklärung sowie die technischen Unterlagen zehn Jahre für Anfragen der BNetzA bereithalten.
- In abgestufter Form bestehen die genannten Pflichten für Importeur und Händler. Wo selbst nicht gefertigt, geprüft, erklärt oder gekennzeichnet wird, muss eine Prüfung der EMVG-Anforderungen erfolgen. Importeur und Händler sind ggfs. der BNetzA gegenüber auskunfts- bzw. beschaffungspflichtig und müssen bei festgestellten Verstößen Korrektur- oder Rückrufmaßnahmen ergreifen.
Der Vorhang zu und alle Fragen offen? – Bis zum nächsten Update aus dem Produktrecht.
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Literatur:
[1] Richtlinie 2011/65/EU.
[2] Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1028, Nr. 26 Anhang IV RoHS-Richtlinie.
[3] Delegierte Richtlinie (EU) 2016/1029, Nr. 43 Anhang IV RoHS-Richtlinie. Auch hier stehen bislang keine hinreichend zuverlässigen Alternativen ohne Cadmium zur Verfügung.
[4] Anhang IV Nr. 31 RoHS-Richtlinie.
[5] A nhang IV der RoHS-Richtlinie wurde daher durch Nr. 31a) ergänzt, Delegierte Richtlinie (EU) 2016/585.
[6] Die EU Kommission hat die erste Normenliste mit harmonisierten Normen zur neuen EMV-Richtlinie veröffentlicht, die seit dem 20. April 2016 verbindlich ist und 15 neue Normen bzw. Änderungen von Normen enthält, ABl. EG 2016/ C 173/05 vom 13. Mai 2016.
* Dr. Bettina Enderle ist Rechtsanwältin in Frankfurt a.M., Kanzlei für Umwelt- und Planungsrecht
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